80 Keine dritte Instanz in Hypothekensachen.
Entscheidungen des obersten Gerichtehofes für Dayern
rechts des Uheines.
Unzulässigkeit der Angehung der dritten Instanz in Hypotbekenamtssachen.
Bgl. Bd. Xlll S. 317.
Der auf Grund des §F. 94 Abs. 1 und 2 des
Hypothekengesetzes bereits in früheren oberstrichterlichen
Entscheidungen festgehaltene Satz, daß in Hypothekenamtssachen
eine Beschwerde zur dritten Instanz
nicht stattfinde, wurde in einem neuerlich ergangenen
Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes
wiederholt zur Geltung gebracht. Im gegebenen
Falle hatte nämlich das Hypothekenamt auf gestellten
Antrag die Eintragung einer Protestation im Hypothekenbuche
verfügt, das Obergericht jedoch auf erhobene
Berufung ausgesprochen, daß die von dem
Hypothekenamte getroffene Verfügung aufzuheben
und die eingereichte Protestation zurückzuweisen bezw.
dieselbe wieder zu löschen sei. Eine bei dem Obererichte
selbst gegen dieses Erkenntniß angebrachte
ichtigkeitsbeschwerde wurde verworfen. Gegen diesen
Ausspruch wurde nun eine so betitelte Berufung
zum obersten Gerichtshofe eingereicht, dieselbe jedoch
als unzulässig abgewiesen, weil, wenn die Nullität
eines vom Hypothekenamte erlassenen Beschlusses
dargelegt und auf Grund derselben eine Aenderung
nachgesucht werden wolle, solches, soweit thunlich,
im Wege der einfachen Beschwerde oder aber im
Wege der Remonstration zu geschehen habe, nimmermehr
aber eine deßfallsige Beschwerde, sei es nun
in welcher Form immer, an das Gericht dritter Instanz
gebracht werden könne, indem eine solche Beschwerde
durch das in dem oben angeführten §. 94
Abs. 2 des Hyp.-Ges. enthaltene Verbot absolut ausgeschlossen
und die Beschwerdeführung in Hypothekenamtssachen
durchaus nur auf zwei Instanzen beschränkt
sei.
OAGE. v. 9. Juli 1861 RNr. 9866%1. 77.
Medann: Dr. Steppes. Verl. Palm er Euke (Adolph Euke)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.