Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

80  Keine  dritte  Instanz  in  Hypothekensachen.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes  für  Dayern
rechts  des  Uheines.
Unzulässigkeit  der  Angehung  der  dritten  Instanz  in  Hypotbekenamtssachen.

Bgl.  Bd.  Xlll  S.  317.
Der  auf  Grund  des  §F.  94  Abs.  1  und  2  des
Hypothekengesetzes  bereits  in  früheren  oberstrichterlichen
  Entscheidungen  festgehaltene  Satz,  daß  in  Hypothekenamtssachen
  eine  Beschwerde  zur  dritten  Instanz
  nicht  stattfinde,  wurde  in  einem  neuerlich  ergangenen
  Erkenntnisse  des  obersten  Gerichtshofes
wiederholt  zur  Geltung  gebracht.  Im  gegebenen
Falle  hatte  nämlich  das  Hypothekenamt  auf  gestellten
Antrag  die  Eintragung  einer  Protestation  im  Hypothekenbuche
  verfügt,  das  Obergericht  jedoch  auf  erhobene
  Berufung  ausgesprochen,  daß  die  von  dem
Hypothekenamte  getroffene  Verfügung  aufzuheben
und  die  eingereichte  Protestation  zurückzuweisen  bezw.
dieselbe  wieder  zu  löschen  sei.  Eine  bei  dem  Obererichte
  selbst  gegen  dieses  Erkenntniß  angebrachte
ichtigkeitsbeschwerde  wurde  verworfen.  Gegen  diesen
  Ausspruch  wurde  nun  eine  so  betitelte  Berufung
zum  obersten  Gerichtshofe  eingereicht,  dieselbe  jedoch
als  unzulässig  abgewiesen,  weil,  wenn  die  Nullität
eines  vom  Hypothekenamte  erlassenen  Beschlusses
dargelegt  und  auf  Grund  derselben  eine  Aenderung
nachgesucht  werden  wolle,  solches,  soweit  thunlich,
im  Wege  der  einfachen  Beschwerde  oder  aber  im
Wege  der  Remonstration  zu  geschehen  habe,  nimmermehr
  aber  eine  deßfallsige  Beschwerde,  sei  es  nun
in  welcher  Form  immer,  an  das  Gericht  dritter  Instanz
  gebracht  werden  könne,  indem  eine  solche  Beschwerde
  durch  das  in  dem  oben  angeführten  §.  94
Abs.  2  des  Hyp.-Ges.  enthaltene  Verbot  absolut  ausgeschlossen
  und  die  Beschwerdeführung  in  Hypothekenamtssachen
  durchaus  nur  auf  zwei  Instanzen  beschränkt
  sei.
OAGE.  v.  9.  Juli  1861  RNr.  9866%1.  77.

Medann:  Dr.  Steppes.  Verl.  Palm  er  Euke  (Adolph  Euke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.