Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

gleichen, welche mit diesen nur einen untrennbaren Betrieb bilden, ist eine gemeinsame Angabe 
zu machen und geeignete Vorsorge zu treffen, daß keine Doppelzählung vorkommt. In dem 
Formular II des betreffenden Zählbogens ist dann ein erläuternder Vermerk zu machen. 
d) Für gemeinschaftlichen Betrieb (Wirthschaft) — Miteigenthum, Mitpacht u. s. w. — sind die 
Angaben nur einmal zu machen. Die Betheiligten haben sich darüber zu verständigen, von 
wem dies geschehen soll. 
e) Verpachtete Grundstücke sind vom Pächter und nicht vom Eigenthümer anzugeben. — Grund- 
stücke, welche als Theil des Lohns an Dienstleute, Arbeiter Tagelöhner u. s. w. ausgegeben und 
von diesen selbst angebaut werden, sind bei deren Haushaltung und nicht bei derjenigen des 
Dienstherrn, Arbeitgebers u. s. w. anzugeben. — Grundstücke, welche auf Halbscheid oder gegen 
einen anderen Ertragantheil vergeben sind, sind vom Antheilpächter (Theilbauer) und nicht vom 
Eigenthümer anzugeben. — Grundstücke, deren Ertrag auf dem Halm (auf den Schnitt), am 
Stocke oder Baume verkauft wird, sind vom Verkäufer und nicht vom Käufer anzugeben. 
1)Die Fragen 5 A bis F dienen nicht zur Vornahme einer allgemeinen Viehzählung, sondern zur 
Feststellung des Viehstandes der einzelnen landwirthschaftlichen Betriebe. Es sind diejenigen Thiere 
anzugeben, welche zu den bei den Fragen 1 bis 4 nachgewiesenen Wirthschaften gehören, auch 
wenn sie vorübergehend abwesend sind. Dies gilt namentlich auch von denjenigen Thieren, welche 
von der betreffenden Haushaltung aus auf entfernte Weiden oder Sennereien getrieben sind; 
dieselben sind also bei dieser Haushaltung anzugeben, und nicht bei der Haushaltung, von 
welcher aus sie beaufsichtigt werden, oder in welcher die beaufsichtigende Person sich aufhält. 
8) Die Angaben über den Viehstand haben sich auf den Bestand vom 5. Juni 1882 zu beziehen. 
An diesem Tage verkaufte, zum Verkauf gestellte oder getödtete Thiere sind, sofern nach den 
vorstehenden Vorschriften ihre Nachweisung überhaupt in Frage steht, noch von der Haushaltung, 
bei welcher sie bis dahin gehalten wurden, in Ansatz zu bringen. 
IV. Von der Gewerbekarte. 
1. Personen, von welchen eine Gewerbekarte auszufüllen ist. 
Eine Gewerbekarte ist auszufüllen von demjenigen, der selbständig (als Inhaber, Mitinhaber, 
Pächter oder Geschäftsleiter, wenn auch in der eigenen Behausung für fremde Rechnung oder in der Be- 
hausung der Kunden für Lohn; vergl. Erläuterung d 1 und 2 auf Seite 4 des Zählbogens) ein Gewerbe 
der bei der folgenden Ziffer 2 bezeichneten Art betreibt, sofern er dasselbe 
a) mit einem oder mit mehreren thätigen Mitinhabern (Kompagnons), oder mit einem oder mit 
mehreren Gehülfen oder Arbeitern ausübt, oder 
b) in dem Betriebe ein Triebwerk (Kraft= oder Umtriebsmaschine), das durch Wind, Wasser, 
Dampf, Gas oder Heißluft bewegt wird, oder einen Dampfkessel ohne Kraftübertragung, 
welcher den allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln unter- 
liegt, oder eine Lokomobile oder ein Dampfschiff verwendet. 
Dabei ist gleichgültig, ob der das Gewerbe selbständig Betreibende Haushaltungsvorstand oder ein 
sonstiges Mitglied der Haushaltung oder eine alleinstehende Person ist, ob das Gewerbe dessen Haupt= oder 
Nebenberuf bildet, allein oder neben einem anderen Gewerbe, neben Landwirthschaft oder einer sonstigen 
Beschäftigung betrieben wird, ob der Gewerbetreibende Eigenthümer, Pächter, Nutznießer, Direktor oder 
sonstiger oberster Geschäftsleiter, ob die gewerbliche Anlage Privateigenthum oder Eigenthum einer Gesell- 
schaft, Genossenschaft, Körperschaft, eines Vereins, der Gemeinde, des Staates oder des Reichs ist. 
An einem Ort nur vorübergehend anwesende Personen, welche anderswo eine ständige Wohnung 
oder Schlasstelle haben (für welche also in Spalte 17 des Zählbogens ein „Ja“ gesetzt ist), haben jedoch 
keine Gewerbekarte auszufüllen. 
2. Gewerbe, auf welche die Erhebung mittels Gewerbekarten sich erstreckt. 
Die Erhebung durch Gewerbekarten erstreckt sich auf: 
Handwerks-, Industrie-, Fabrikations-, Bau-, künstlerische und Kunstgewerbe aller Art, Berg- 
bau, Hütten und Salinen, Kunst= und Handelsgärtnerei, Fischerei, gewerbmäßige Zucht von 
Bienen, Seidenraupen, Fischen, Singvögeln, Hunden und dergl. Thieren (einschließlich zoologische 
Gärten und Aquarien), sodann auf Bankgeschäfte, Handel und Handelsvermittelung, Versicherung,
	        
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