Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

— 120 — 
VIII. Herzogthum Anhalt. XlII. Freie und Hansestadt Hamburg. 
Das Erziehungs- und Unterrichts-Institut des 1. Die Schule des Dr. T. A. Bieber zu Hamburg, 
Prof. Dr. Brinckmeier zu Ballenstedt. mW“. --Dor. H. Bock (früher Dr. J. 
G. Fischer) daselbst, 
IX. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt » - 
. . « 3.- -derGebrder.dW.Glta 
1Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Johannes Barop t daselbst, über F. un 6 
zu Keilhau. +4. des Dr. Wichard Lange daselbst, 
von F. L. Nirrnheim daselbst, 
des Dr. M. Otto daselbst, 
israelitische Stiftungsschule daselbst, 
F—. 
*i 
M #u 
X. Freie und Hansestadt Lübeck. 
1Die Realschule des Dr. G. A. Reimann (früher 16. 
# Au 
  
von Großhei übeck. # 
— ebein) zu Lübeck 8. Talmud-Tora-Schule daselbst, 
. Freie Hansestadt Bremen. #9. „Raalschule der reformirten Gemeinde da- 
1Die Realschule von C. W. Debbe zu Bremen. selbst. 
D. Lehranstalten, deren Berechtigung zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse 
von der Erfüllung besonders festgestellter Bedingungen abhängig ist. 
I. Königreich Preußen. Rheinprovinz. 
Provinz Schleswig-Holstein. #13. Die Gewerbeschule zu Saarbrücken.2) 
1. Die Kaiserliche Marineschule zu Kiel. 1) 
Provinz Westfalen. II. Königreich Sachsen. 
12. Die Gewerbeschule zu Bochum. 2) Die höhere Gewerbeschule zu Chemnitz.) 
  
Berlin, den 24. April 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
) Diese Anstalt darf denjenigen jungen Leuten Befähigungszeugnisse ausstellen, welche die Kadetten-Eintrittsprüfung 
bestanden haben. Bei letzterer bildet das Latein einen obligatorischen Prüfungsgegenstand. 
2) Die unter Nr. 2 und 3 aufgeführten Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse denjenigen ihrer Schüler ausstellen, 
welche nach Absolvirung der ersten theoretischen Klasse die Reife für die Fachklasse erworben haben. 
3) Diese sn- ist befugt, denjenigen ihrer Schüler Befähigungszeugnisse zu ertheilen, welche in einer von einem Re- 
gierungs-Kommissar abgehaltenen Schußprüfung dargethan haben, daß sie den ersten (1½jährigen) und zweiten (1 jährigen) 
Kursus der Anstalt durchgemacht und sich das Lehrpensum genügend angeeignet haben. 
  
Bekanntmach ung. 
Es- wird hierunter ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten veröffentlicht, welchen provisorisch 
— gestattet worden ist, Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
auszustellen. 
Diese Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur denjenigen ihrer Schüler ertheilen, welche eine auf Grund 
eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzu- 
haltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.