Das Ges. üb. d. Gerichtsst. u. d. gerichtl. Verfahren. V. 31. März 1900. 111
2. der Artikel 3 der Verordnung, die Ertheilung der
Alienationsdekrete bei Veräußerungen unbeweglicher
Güter minderjähriger oder unter Kuratel stehender
Personen, und die richterliche Bestätigung der von
schriftsässigen Personen über Immobilien oder von
nicht schriftsässigen Personen über schriftsässige Güter
geschlossenen Verträge in den Provinzen Starkenburg
und Oberhessen betreffend, vom 21. März 1828.
Artikel 21. S. 281.
Ist bei Verträgen, welche den Erwerb, die Veräußerung oder
die Belastung eines Grundstücks oder eines den Grundstücken gleichgestellten
Rechtes zum Gegenstande haben, der Großherzog oder
ein Mitglied des Großherzoglichen Hauses betheiligt, so ist bis zu
dem Zeitpunkte, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen
ist, für die nach den bestehenden Vorschriften erforderliche Sachuntersuchung
und Bestätigung des Vertrags das Oberlandesgericht
zuständig. Für das weitere, den Eintrag in das Mutationsverzeichniß
oder Hypothekenbuch betreffende Verfahren ist das Amtsgericht
der belegenen Sache zuständig.