Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 8.2. Die Verfassung des Großherzogthums Hessen. Vom 17. Dezember 1820.

Das  Ges.  üb.  d.  Gerichtsst.  u.  d.  gerichtl.  Verfahren.  V.  31.  März  1900.  111

2.  der  Artikel  3  der  Verordnung,  die  Ertheilung  der
Alienationsdekrete  bei  Veräußerungen  unbeweglicher
Güter  minderjähriger  oder  unter  Kuratel  stehender
Personen,  und  die  richterliche  Bestätigung  der  von
schriftsässigen  Personen  über  Immobilien  oder  von
nicht  schriftsässigen  Personen  über  schriftsässige  Güter
geschlossenen  Verträge  in  den  Provinzen  Starkenburg
und  Oberhessen  betreffend,  vom  21.  März  1828.

Artikel  21.  S.  281.

Ist  bei  Verträgen,  welche  den  Erwerb,  die  Veräußerung  oder
die  Belastung  eines  Grundstücks  oder  eines  den  Grundstücken  gleichgestellten
  Rechtes  zum  Gegenstande  haben,  der  Großherzog  oder
ein  Mitglied  des  Großherzoglichen  Hauses  betheiligt,  so  ist  bis  zu
dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  für  die  nach  den  bestehenden  Vorschriften  erforderliche  Sachuntersuchung
  und  Bestätigung  des  Vertrags  das  Oberlandesgericht
zuständig.  Für  das  weitere,  den  Eintrag  in  das  Mutationsverzeichniß
  oder  Hypothekenbuch  betreffende  Verfahren  ist  das  Amtsgericht
  der  belegenen  Sache  zuständig.