Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

— 180 — 
  
Bekanntmachung. 
Im Anschluß an die diesseitige Bekanntmachung vom 24. April d. J. (S. 120) wird hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht, daß der Amthor'schen höheren Handelsschule (Handels-Akademie) von Karl August 
Kippenberg zu Gera provisorisch gestattet worden ist, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung 
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst denjenigen ihrer Schüler zu ertheilen, welche eine auf Grund 
eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten Reglements in Gegenwart eines Regierungs-Kommissars abzu- 
haltende Entlassungsprüfung wohl bestanden haben. 
Berlin, den 12. Juni 1883. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
  
4. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
  
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzblatt 
Seite 473) hat die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Nachtrags-Bestimmungen erlassen: 
Zwölfter Nachtrag zur Aichordnung 
vom 16. Juli 1869. (Besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundes-Gesetzblattes.) 
Zu §s. 7 und 16. 
Material der Flüssigkeitsmaaße und der Hohlmaaße für trockene Gegenstände betreffend. 
Flüssigkeitsmaaße aus sogenanntem Britannia-Metall und ähnlichen Legirungen sind als zulässig zu 
erachten und bei der Aichung lediglich als Zinnmaaße zu behandeln, wenn in ihrer Masse nicht weniger als 
fünf Sechstheile reines Zinn enthalten sind. " 6 
Als Material der Flüssigkeitsmaaße und Hohlmaaße für trockene Gegenstände ist auch vernickeltes 
oder mit Nickel plattirtes Stahl= oder Eisenblech zulässig, falls die Ausführung des Nickelüberzuges an den 
maßgebenden Flächen keinerlei Bedenken gegen die Haltbarkeit desselben erweckt, insbesondere alle Theile dieser 
Flächen von dem Ueberzuge gleichmäßig bedeckt sind und Spuren stattgefundener Abblätterung und der- 
gleichen nicht erkennen lassen. 
  
Zu §§. 24 und 26. 
Material und sonstige Heschaffenheit der Gewichte betreffend. 
1. Fortan sollen auch solche Gewichtsstücke aus Eisen oder aus Material von verwandter Beschaffen- 
heit zur Aichung zugelassen werden, bei denen die Ausmündung der Justirhöhlung (das Justirloch), 
abweichend von den bezüglichen Bestimmungen im §. 26 der Aichordnung, lediglich eine schwach 
konische Erweiterung nach außen hat; doch soll dieselbe jedenfalls so beschaffen sein, daß der Aich- 
pfropf darin einen festen Halt findet, wozu insbesondere ein möglichst regelmäßiger Verlauf der 
Wände dieser Ausmündung erforderlich ist. # 
2. Gewichtsstücke aus Eisen oder aus Material von verwandter Beschaffenheit sollen von jetzt ab auch 
in abgedrehtem Zustande zulässig sein. 
3. Bei abgedrehten Gewichtsstücken dieser Art darf die Ausmündung der Justirhöhlung und der 
Aichpfropf auch an der Oberfläche des Knopfes angebracht und die Bezeichnung der Gewichtsgröße 
in vertiefter Schrift ausgeführt sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.