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Die beutsche Regierung hat den alllierten und assoztierten
Mächten oder derjenigen Macht von ihnen, die einen entsprechenden
Antrag stellt, alle Personen auszuliefern, die ihr
auf Grund der Anklage, sich gegen die Gesetze und Gebräuche
des Krieges vergangen zu haben, sei es namentlich, sei
es nach ihrem Dienstgrade oder nach der ihnen von den
deutschen Behörden übertragenen Dienststellung ober sonstigen
Verwendung bezeichnet werden.
Artikel 229.
Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige
einer der allilerten und assozlierten Mächte begangen, so
werden die Täter vor die Militärgerichte dieser Macht gestellt.
Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige
mehrerer alliierter und assoziierter Mächte begangen, so
werden die Täter vor Militärgerichte gestellt, die sich aus
Mitgliedern von Militärgerichten der beteiligten Mächte zu
sammensetzen.
In jedem Fall steht dem Angeklagten die freie Wahl
seines Anwalts zu.
Artikel 230.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, Urkunden und
Auskünfte jeder Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen
Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung
der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage
für erforderlich erachtet wird.
Melchs= Gesebl. 1919. 194