— 208 —
Die städtisch-delegirten Bezirksgerichte üben die Strafgerichtsbarkeit wegen Uebertretungen aus. Sind
in derselben Stadt mehrere Bezirksgerichte aufgestellt, so wird die Gerichtsbarkeit in Strafsachen ausschließlich
von demjenigen, oder denjenigen derselben ausgeübt, welche durch besondere Verordnungen hierzu bestimmt werden.
VI.
Das oberste Hofmarschallamt in Wien übt die Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des Aller-
höchsten Kaiserhauses und auf Grund freiwilliger Unterwerfung über die Personen aus, welchen die Exterri-
torialität zusteht, ferner über Personen, welchen durch besondere Anordnungen dieser Gerichtsstand ein-
geräumt wurde. vn
Die Handelsgerichte sind theils selbständige Gerichte, theils wird die Handelsgerichtsbarkeit von
den Gerichtshöfen erster Instanz unter Beiziehung von Beisitzern aus dem Handelsstande ausgeübt.
Uebersicht der Gerichte in den im österreichischen Reichsrathe vertretenen
Königreichen und Ländern.
Die mit O) bezeichneten Orte sind zugleich Amtssitze der Bezirkshauptmannschaften.
1. Oberlandesgericht in Wien.
A. Nieder-Oesterreich.
I. Gerichtshöfe I. Instanz.
a. in Wien.
1. Landesgericht:
à. für Civilsachen,
b. für Strafsachen.
2. Handelsgericht mit einem besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen.
b. außer halb Wien.
Kreisgericht in
Korneuburg, Krems, St. Pölten und Wiener-Neustadt.
II. 82 Bezirksgerichte.
Im Sprengel des
a. Landesgerichtes Wien.
1. in Wien:
10 städtisch-delegirte
*) Assergrund, ') Favoriten,)osefstadt, Landstraße, Leopoldstadt,') Margarethen, Mariahilf, Neubau, Wieden,
*) Wien, Innere Stadt.
2. Bezirksgerichte außerhalb Wien:
O) Bruck a. d. Leitha, Hainburg, O) Hernals, Hietzing, Klosterneuburg, Mödling, Ottakring, Purkersdorf,
Schwechat, O) Sechshaus, Währing.
*) Das Bezirksgericht Alsergrund fungirt als Strafgericht auch für den Bereich der Bezirksgerichte Josefstadt und
Wien, Innere Stadt, welche nur die Civilgerichtsbarkeit ausüben. mm— Z
Das Bezirksgericht Wieden fungirt, da die Bezirksgerichte Favoriten und Margarethen nur die Civilgerichtsbarkeit aus-
üben, als Strafgericht auch für den Bereich dieser beiden Gerichte.