Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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3.  Heimath-Wesen.

 

Zur  Auslegung  des  §.  34  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes  vom  6.  Juni  1870.

Bezüglich  der  Rechtsfolgen,  welche  die  Versäumung  der  in  §.  34.des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes
vom  6.  Juni  1870  vorgeschriebenen  Anmeldefrist  hat,  steht  die  Anschauung  des  Großherzoglich  badischen
Verwaltungsgerichtshofes  zu  Karlsruhe  mit  der  Rechtsprechung  des  Bundesamts  für  das  Heimathwesen  in
Widerspruch.  Während  nach  der  Auffassung  des  letzteren  durch  die  Versäumniß  rechtzeitiger  Anmeldung  der
Kostenerstattungsanspruch  nur  insoweit  präkludirt  ist,  als  die  Kosten  früher  als  sechs  Monate  vor  der
Anmeldung  erwachsen  sind  (Wohlers  Entscheid.  Heft  II  S.  104,  105;  Heft  III  S.  114,  115),  erachtete
der  Großherzogliche  Verwaltungsgerichtshof  bisher  den  ganzen  Anspruch  als  verwirkt.  In  einem  neuerdings
anhängig  gewordenen  Rechtsstreite  verließ  der  Gerichtshof  diese  Auffassung  und  erklärte  den  Ersatzanspruch
nur  bezüglich  der  vor  der  Anmeldung  entstandenen  Kosten,  nicht  auch  hinsichtlich  der  erst  nach  diesem
Zeitpunkte  erwachsenen,  für  erloschen.

Der  Ortsarmenverband  Ottenhausen,  Königlich  württembergischen  Oberamts  Neuenburg,  hatte  den
Christian  K.  mit  geringen  Unterbrechungen  vom  25.  Juni  1880  bis  zu  seinem  am  25.  April  1881  erfolgten
Ableben  unterstützt.  Der  Pflegefall  wurde  zunächst  am  31.  März  1881  beim  Königlichen  Oberamt  Neuenburg,
  als  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  der  Gemeinde  Ottenhausen,  und  demnächst  am  3.  Juni  1881Föbei
dem  Landarmenverband  des  Kreises  Karlsruhe,  als  dem  vermeintlich  definitiv  unterstützungspflichtigen  Armenverband,
  angemeldet.

Letzteren  Verband  nahm  Ottenhausen  darauf  wegen  Ersatzes  der  in  den  letzten  6  Monaten  vor
dem  1.  April  1881  erwachsenen  Auslagen  mit  zusammen  169  —¾  81  in  Anspruch.

Der  in  erster  Instanz  entscheidende  Bezirksrath  zu  Karlsruhe  wies  im  Anschluß  an  die  von  dem
dortigen  Verwaltungsgerichtshofe  bisher  vertretene  Auffassung  die  Klage  zurück.

Der  Großherzogliche  Verwaltungsgerichtshof,  an  welchen  die  Sache  auf  die  Berufung  des  Klägers  demnächst
  zur  Entscheidung  gelangte,  bestätigte  zwar  das  erste  Urtheil,  verließ  aber,  wie  schon  bemerkt,  seine
bisherige  Praxis.  Die  6  d

ründe

des  Erkenntnisses  vom  23.  Januar  1883,  in  welchem  die  neue  Ansicht  dieses  Gerichtshofes  ausführlich
motivirt  wird,  lauten:

Das  abpweisende  unterrichterliche  Erkenntniß  erscheint  gerechtfertigt,  weil  Kläger  unterlassen  hat,  die
am  26.  Juni  1880  begonnene  öffentliche  Unterstützung  K's.  binnen  der  gesetzlichen  Frist  von  6  Monaten  gehörigen
  Orts  anzumelden  (§.  34  Unterst.  W.  Ges.),  diese  Meldung  dem  Ortsarmenverbande  Karlsruhe  vielmehr
  erst  mit  Zuschrift  vom  3.  Juni  1881  hat  zugehen  lassen.  Der  Kläger  beruft  sich  zwar  auf  die  in  der
bisherigen  Praxis  des  Bundesamtes  kund  gegebene  Ansicht,  der  gemäß  die  Bestimmung  des  §.  34  des  Reichs-Unterstützungswohnsitzgesetzes
  im  Sinne  einer  6  monatlichen  Verjährung  einer  Tag  für  Tag  fällig  werdenden
Forderung  auszulegen  sei,  so  daß  ein  Ersatz  nur  bezüglich  derjenigen  Unterstützungsleistungen  wegfalle,  welche
schon  mehr  als  6  Monate  vor  der  bewirkten  Anmeldung  gemacht  worden  sind,  weshalb  im  vorliegenden  Falle
noch  ein  Unterstützungsrest  von  168.¾“  81  4&V  zum  Ersatz  verbleibe.  Allein  die  rechtliche  Ueberzeugung  des
Verwaltungsgerichtshofs  verstattet  demselben  nicht,  dieser  Auslegung  des  §.  34  des  Unterstützungswohnsitz-Gesetzes
  beizutreten.

Indem  der  Gesetzgeber  die  öffentliche  Unterstützungspflicht  auf  den  Unterstützungswohnsitz  als  ein  in
gewissem  Sinne  dauerndes  Verhältniß  gründete,  mußte  er  gleichzeitig  für  den  Fall  Vorsorge  treffen,  in  welchem
der  Hülfsbedürftige  an  einem  anderen  Orte,  als  an  dem  des  pflichtigen  Unterstützungswohnsitzes  seinen  Aufenthalt
  hat.  Es  geschah  dies  durch  Konstituirung  der  provisorischen  Unterstützungspflicht  des  Aufenthaltsortes.


Indem  sonach  letzterer  für  den  definitiv  pflichtigen  Ort  des  Unterstützungswohnsitzes  einzutreten,
also  dessen  Geschäft  zu  besorgen  hat,  erscheint  er  schon  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  verpflichtet,  sich
dieser  Besorgung  in  einer  Weise  zu  unterziehen,  daß  dabei  das  Interesse  des  Geschäftsherrn,  d.  i.  des  definitiv
pflichtigen  Armenverbandes  in  keiner  Weise  beeinträchtigt  wird.  Diese  rechtlich  gebotene  Rücksicht  erfordert