einzelner Gläubiger bei Nachlaß-Arrangemenis. LI.
wendung der von dem Dissentienten gegen das
deßfallsige Erkenntniß ergriffenen Berufung abgeschlossen
worden ist.
Ein solcher Nebenvertrag ist in jedem Falle
ungültig und begründet kein Klagerecht, denn:
1) es unterliegt zwar keinem Zweifel, daß die Vertragsbefugniß
innerhalb der durch fr. 7 §. 7,
Const. 6 et 30 de pactis gezogenen Grenzen unbedingt
stattfindet; allein gerade diese Grenzen,
Gesetz und feststehendes in dem Rechtsgefühle des
Volkes wurzelndes Herkommen sind bei den hier
in Frage stehenden Nebenverträgen überschritten.
Die gesetzliche Bestimmung, welche die Minorität
der dissentirenden Gläubiger durch die consentirende
Mehrheit zur Annahme eines Nachlaßvertrages
zwingen läßt, ist ganz singulärer Art, widerstreitet
den ersten Principien des strengen Rechts
und erforderk daher in der Anwendung die engste
Beschränkung auf die gesetzlichen Voraussetzungen,
die sorgfältigste Ueberwachung der zu ihrer Geltendmachung
erforderlichen Bedingungen. Hiezu
gehört aber vor Allem die Vollständigkeit und
Wahrheit der in Computation gezogenen Stimmen.
Nach fr. 8 de pactis sollen alle Gläubiger convocirt,
und nur dasjenige, was die mehreren derselben
wir klich beschließen, bindende Norm für
die übrigen werden. Nur den Nachlaß, den die
Majorität der Creditoren wirklich bewilliget, soll
sich nach G. O. cap. 18 §. 15 auch die mindere
Zahl gefallen lassen. Sind die abgegebenen Erklärungen
nur simulirt, durch die Aussicht auf
eine reiche Nachlese erkauft, so wird ein Theil
der Stimmenden zu einem größeren Nachlasse ge-