Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

einzelner  Gläubiger  bei  Nachlaß-Arrangemenis.  LI.

wendung  der  von  dem  Dissentienten  gegen  das
deßfallsige  Erkenntniß  ergriffenen  Berufung  abgeschlossen
  worden  ist.

Ein  solcher  Nebenvertrag  ist  in  jedem  Falle
ungültig  und  begründet  kein  Klagerecht,  denn:
1)  es  unterliegt  zwar  keinem  Zweifel,  daß  die  Vertragsbefugniß
  innerhalb  der  durch  fr.  7  §.  7,
Const.  6  et  30  de  pactis  gezogenen  Grenzen  unbedingt
  stattfindet;  allein  gerade  diese  Grenzen,
Gesetz  und  feststehendes  in  dem  Rechtsgefühle  des
Volkes  wurzelndes  Herkommen  sind  bei  den  hier
in  Frage  stehenden  Nebenverträgen  überschritten.
Die  gesetzliche  Bestimmung,  welche  die  Minorität
der  dissentirenden  Gläubiger  durch  die  consentirende
  Mehrheit  zur  Annahme  eines  Nachlaßvertrages
  zwingen  läßt,  ist  ganz  singulärer  Art,  widerstreitet
  den  ersten  Principien  des  strengen  Rechts
und  erforderk  daher  in  der  Anwendung  die  engste
Beschränkung  auf  die  gesetzlichen  Voraussetzungen,
die  sorgfältigste  Ueberwachung  der  zu  ihrer  Geltendmachung
  erforderlichen  Bedingungen.  Hiezu
gehört  aber  vor  Allem  die  Vollständigkeit  und
Wahrheit  der  in  Computation  gezogenen  Stimmen.
Nach  fr.  8  de  pactis  sollen  alle  Gläubiger  convocirt,
  und  nur  dasjenige,  was  die  mehreren  derselben
  wir  klich  beschließen,  bindende  Norm  für
die  übrigen  werden.  Nur  den  Nachlaß,  den  die
Majorität  der  Creditoren  wirklich  bewilliget,  soll
sich  nach  G.  O.  cap.  18  §.  15  auch  die  mindere
Zahl  gefallen  lassen.  Sind  die  abgegebenen  Erklärungen
  nur  simulirt,  durch  die  Aussicht  auf
eine  reiche  Nachlese  erkauft,  so  wird  ein  Theil
der  Stimmenden  zu  einem  größeren  Nachlasse  ge-