Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

A.  Die  Mitglieder  des  königlichen  Hauses.  55

Mitgabe,  welche  für  jede  Tochter  eines  Königs  100  000  fl.  (171  428  M.),  für  eine  En=  8  8.
kelin  40  000  fl.  (68  571  M.),  für  die  Tochter  eines  Kronprinzen,  wenn  der  Vater  noch
am  Leben  ist,  80  000  fl.  (137  142  M.),  für  die  übrigen  Prinzessinnen  33  000  fl.  (56  570
M.)  beträgt.  Die  Mitgabe  wird  freies  Eigentum  der  Prinzessin  1).  Ueber  den  Aversalbeitrag
  an  die  Prinzen  bei  deren  Verehelichung  s.  o.  Nr.  1.

4.  Auf  Wittum  hat  jede  zum  K.  Hause  gehörige  verwitwete  Prinzessin  Anspruch,
so  lange  sie  lebt  und  Witwe  bleibt,  sollte  auch  ihr  verstorbener  Gemahl  noch  keine
Apanage  bezogen  haben.  Die  Witwe  des  Königs  erhält  jährlich  100  000  fl.,  nebst  einer
standesmäßig  möblierten  Residenz  und  einem  anständig  möblierten  Lustschloß  zum
Sommeraufenthalt,  auch  zur  Einrichtung  eine  einmalige  Summe  von  25  000  fl.
(42  857  M.),  die  Witwe  des  Kronprinzen  36  000  fl.  (61  713  M.)  neben  einer  anständig
möblierten  Wohnung;  die  Witwe  jedes  andern  Prinzen  erhält  die  Nutznießung  an  der
Apanage  ihrer  minderjährigen  Söhne  bezw.  Töchter  nach  den  näheren  Bestimmungen
in  Art.  56  ff.  Hausges.,  unter  allen  Umständen  mindestens  4000  fl.

5.  Die  Donativgelder  2).

Wie  bereits  oben  S.  6  Note  7  berichtet  wurde,  übernahm  der  Prinz  Friedrich
Eugen,  der  jüngste  Sohn  des  im  Jahre  1712  zur  katholischen  Kirche  übergetretenen
Herzogs  Karl  Alexander,  bei  seiner  Verlobung  dem  engeren  ständischen  Ausschuß  gegenüber
  in  drei  Urkunden  v.  15.  Juni  1753  3)  die  Verpflichtung,  seine  zu  erwartende
männliche  und  weibliche  Deszendenz  in  der  evangelisch-lutherischen  Religion  erziehen
zu  lassen,  wogegen  der  Ausschuß  unter  dieser  Bedingung  sich  in  der  sog.  Assekuranzurkunde
  v.  3.  Sept.  1753  0  verpflichtete,  neben  der  aus  dem  herzoglichen  Kammergute
zu  bezahlenden  Apanage  dieses  Prinzen  demselben  aus  Mitteln  der  Landschaft  jährlich
25  000  Gulden  zu  bezahlen  und  zwar  solange  diese  Ehe  subsistieren  werde,  wie  auch  an
die  aus  dieser  Ehe  zu  verhoffende  männliche  Deszendenz;  jedoch  mit  der  schon  in  einer
vorangegangenen  Deklaration  v.  13.  März  1753  5),  wie  in  den  vorgenannten  drei  Urkunden
  enthaltenen  Beschränkung,  daß  wenn  diese  Deszendenz  wieder  über  kurz  oder
lang  zum  katholischen  Glauben  übertreten  sollte,  fernerhin  nichts  weiter  abzutragen,
sondern  das  bereits  bezahlte  wieder  zurlckzufordern  sei.

Diese  seither  sog.  Donativgelder  ")  wurden  in  der  Folge  ohne  Unterbrechung  aus
der  ständischen  Kasse  bezahlt  und  bei  Aufhebung  der  altwürttembergischen  Verfassung
durch  König  Friedrich  als  ein  von  den  hausgesetzlichen  Apanagen  verschiedenes  Einkommen
  auf  die  Staatskasse  als  Staatsschuld  übernommen.  Auch  das  K.  Hausgesetz
vom  8.  Juni  1828  erkennt  dieselben  in  Art.  35  als  einen  nicht  in  die  Apanage  einzurechnenden,
  auf  der  Staatskasse  ruhenden  Bezug  der  männlichen  Nachkommen  des
Herzogs  Friedrich  Eugen,  also  jetzt  aller  Prinzen  des  K.  Hauses  an.  Da  die  Kammer  der

1)  A.  a.  O.  Art.  49—32.  FFBnBnnénx—  Êν

2)  Vgl.  auch  Reyscher,  Einl.  zu  Bd.  II  der  württ.  St.  G.G.  S.  225  ff.,  Bd.  III  279  und  in
der  Ztschr.  f.  d.  Recht  Bd.  XIII,  414  ff.,  Mohl,  Beitr.  z.  Gesch.  Württembergs,  S.  255  ff.;  namentlich
  aber  die  oben  angeführten:  Adam  und  den  Bericht  der  staatsrechtl.  Komm.  d.  Abg.K.
v.  23.  Mai  1891  (v.  Schad),  sowie  Göz  S.  244—252.

3)  Anl.  8—10  zu  dem  angef.  Bericht.

4)  Anl.  12  ebend.

5)  Anl.  7  a.  a.  O.

6)  Ueber  den  Ausdruck  „Donativgelder“,  Adjutogelder  für  Leistungen  aus  der  Landschaftskasse
an  Mitglieder  des  herzoglichen  Hauses  s.  Adam  a.  a.  O.  Anl.  19  82.