A. Die Mitglieder des königlichen Hauses. 55
Mitgabe, welche für jede Tochter eines Königs 100 000 fl. (171 428 M.), für eine En= 8 8.
kelin 40 000 fl. (68 571 M.), für die Tochter eines Kronprinzen, wenn der Vater noch
am Leben ist, 80 000 fl. (137 142 M.), für die übrigen Prinzessinnen 33 000 fl. (56 570
M.) beträgt. Die Mitgabe wird freies Eigentum der Prinzessin 1). Ueber den Aversalbeitrag
an die Prinzen bei deren Verehelichung s. o. Nr. 1.
4. Auf Wittum hat jede zum K. Hause gehörige verwitwete Prinzessin Anspruch,
so lange sie lebt und Witwe bleibt, sollte auch ihr verstorbener Gemahl noch keine
Apanage bezogen haben. Die Witwe des Königs erhält jährlich 100 000 fl., nebst einer
standesmäßig möblierten Residenz und einem anständig möblierten Lustschloß zum
Sommeraufenthalt, auch zur Einrichtung eine einmalige Summe von 25 000 fl.
(42 857 M.), die Witwe des Kronprinzen 36 000 fl. (61 713 M.) neben einer anständig
möblierten Wohnung; die Witwe jedes andern Prinzen erhält die Nutznießung an der
Apanage ihrer minderjährigen Söhne bezw. Töchter nach den näheren Bestimmungen
in Art. 56 ff. Hausges., unter allen Umständen mindestens 4000 fl.
5. Die Donativgelder 2).
Wie bereits oben S. 6 Note 7 berichtet wurde, übernahm der Prinz Friedrich
Eugen, der jüngste Sohn des im Jahre 1712 zur katholischen Kirche übergetretenen
Herzogs Karl Alexander, bei seiner Verlobung dem engeren ständischen Ausschuß gegenüber
in drei Urkunden v. 15. Juni 1753 3) die Verpflichtung, seine zu erwartende
männliche und weibliche Deszendenz in der evangelisch-lutherischen Religion erziehen
zu lassen, wogegen der Ausschuß unter dieser Bedingung sich in der sog. Assekuranzurkunde
v. 3. Sept. 1753 0 verpflichtete, neben der aus dem herzoglichen Kammergute
zu bezahlenden Apanage dieses Prinzen demselben aus Mitteln der Landschaft jährlich
25 000 Gulden zu bezahlen und zwar solange diese Ehe subsistieren werde, wie auch an
die aus dieser Ehe zu verhoffende männliche Deszendenz; jedoch mit der schon in einer
vorangegangenen Deklaration v. 13. März 1753 5), wie in den vorgenannten drei Urkunden
enthaltenen Beschränkung, daß wenn diese Deszendenz wieder über kurz oder
lang zum katholischen Glauben übertreten sollte, fernerhin nichts weiter abzutragen,
sondern das bereits bezahlte wieder zurlckzufordern sei.
Diese seither sog. Donativgelder ") wurden in der Folge ohne Unterbrechung aus
der ständischen Kasse bezahlt und bei Aufhebung der altwürttembergischen Verfassung
durch König Friedrich als ein von den hausgesetzlichen Apanagen verschiedenes Einkommen
auf die Staatskasse als Staatsschuld übernommen. Auch das K. Hausgesetz
vom 8. Juni 1828 erkennt dieselben in Art. 35 als einen nicht in die Apanage einzurechnenden,
auf der Staatskasse ruhenden Bezug der männlichen Nachkommen des
Herzogs Friedrich Eugen, also jetzt aller Prinzen des K. Hauses an. Da die Kammer der
1) A. a. O. Art. 49—32. FFBnBnnénx— Êν
2) Vgl. auch Reyscher, Einl. zu Bd. II der württ. St. G.G. S. 225 ff., Bd. III 279 und in
der Ztschr. f. d. Recht Bd. XIII, 414 ff., Mohl, Beitr. z. Gesch. Württembergs, S. 255 ff.; namentlich
aber die oben angeführten: Adam und den Bericht der staatsrechtl. Komm. d. Abg.K.
v. 23. Mai 1891 (v. Schad), sowie Göz S. 244—252.
3) Anl. 8—10 zu dem angef. Bericht.
4) Anl. 12 ebend.
5) Anl. 7 a. a. O.
6) Ueber den Ausdruck „Donativgelder“, Adjutogelder für Leistungen aus der Landschaftskasse
an Mitglieder des herzoglichen Hauses s. Adam a. a. O. Anl. 19 82.