Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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§. 2. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nach- 
stehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 
§S 3. 
Gemäß den im Eingange des §. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkraft- 
treten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubter Weise angefertigten Vorrichtungen — wie Stereotypen, 
Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine — deren Benutzung nach der Ueberein- 
kunft untersagt sein würde, während eines Zeitraumes von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Ueberein- 
kunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen amtlich mit 
einem Stempel versehen werden. 
Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und dieselben noch ferner 
zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 6. Februar 1884 einschließlich 
der Polizeibehörde seines Wohnorts vorzulegen. 
Die Exemplare selbst, welche mit Hülfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des vereinbarten 
Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen eben- 
falls amtlich abgestempelt werden. 
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 6. Februar 
1888 einschließlich, der gedachten Behörde vorzulegen. 
8. 4. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nach- 
stehenden Muster B auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, unter thunlichster Schonung derselben, mit 
— ihrem Dienststempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens möglichst sicherstellt. 
Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergestellten, ihr vorgelegten 
Exemplare nach dem im §. 2 erwähnten Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit 
ihrem Dienststempel. 
8. 5. 
Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt 
war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie 
ermittelt, daß die im 8. 1 bezeichneten Exemplare oder die im 8. 3 bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 
6. November 1883 oder die im §. 3 bezeichneten Exemplare mit Hülfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst 
nach dem 6. November 1887 hergestellt worden sind. 
8. 6. 
Die Verzeichnisse (58. 2, 4) werden binnen sechs Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizei— 
behörde an die zuständige Zentralbehörde im Geschäftswege eingereicht und von der letzteren aufbewahrt. Einer 
Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vor- 
gelegt worden sind, bedarf es nicht. 
8. 7. 
Für die Eintragung und Abstempelung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben. 
Berlin, den 3. November 1883. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
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