92. Königliche Verordnung betreffend die Büchercensur (24. August 1708). 183
iahrten zur Literatur und Scientien gehöriger Schriften allergnädigst committiret und
aufgetragen, alls haben selbige defshalb nach folgender Instruction sich gehorsambst
zu achten, und dahin zu sehen, dafs
I.
Nicht möge zugelassen werden, etwas, worin der Ehre Gottes und der Würdigkeit
der christlichen Religion zu nahe getretten und dieselben einigermalsen verletzet.
2.
Worin atheistische, wider die gesunde Morale oder auch ärgerliche und der
christlichen Ehrbarkeit zuwiderlauffende Dinge enthalten.
3.
Wo von der Regierung oder hohen Obrigkeit insgemein verächtlich und verfänglich
geredet, oder in Absicht auf dieselbe gefährliche Principia insinuiret oder
zur Unruhe und Zerrüttungen in geist- und weltlichen Stande abziehlende Sätze
eingestreuet.
4.
Wo der schuldige Respect gegen die höchsten Häubter verletzet oder aus
den Augen gesetzet.
5.
Wo wider die Ehre und das Interesse S. K. M. und dero hohen Haufses
oder dero Alliirten etwas eingetlossen.
6.
Wo über die Handlungen hoher Häubter unzeitige und vorschnellige Uhrteile,
so zu derselben Mifsfallen und Beleidigung gereichen können oder vermefsenes
Grübeln in den Geheimnülsen des Stats unterlaufen.
7-Wo
ehrlich und bey der gelahrten Welt geachtete Leuthe zur Ungebühr geschmähet
und an ihrer Ehre und guten Leulimut angegriffen.
8.
Wo unnütze und zugenöhtigte Streitigkeiten erreget oder in Widerlegung
anderer Meynungen das Maals überschritten, und anstatt der Sache die Persolın
wolte hergenommen werden.
9.
Endlich auch alles, woraus dem Publico mehr Schaden alfs Nutzen erwachsen
und die Leser mehr geärgert alfs erbauet werden möchten, und gehet hierbey
S. K. M. allergnädigste Intention dahin, dafs, wann in einer Schrift sonst viel
Unschuldiges und nur etwas Anstöfsiges enthalten wäre, dieselbe wann sie anderswoher
eingeführet worden, unterdrücket, wann sie aber hier zum Druck kommen
möchte, nach geschehener Ender- und Verbesserung woll zugelassen werden solle.
Signatum Oranienburg, d. 24. Aug. 1708.
Friedrich.
D. v. Danckelmann.
Dazu Bl. 192: Anschreiben des Königs an die Buchführer. die Bücher erst
durch die Societät approbiren zu lassen, ebenfalls vom 24. August 1708.