Relchsgerichtliche Eutscheldungen. 279
Gesichtspunkt, als die Entscheidung nicht beeinflussend,
nicht in Betracht kommen kann. I. Sen. 73/87. Beschluß
vom 4. Januar 1888.
Reichsrecht und gemeines Recht.
Ist bei fälligen Inhaberpapieren die erfolgreiche
Einklagung stets von vorheriger Präsentation
zur Zahlung bedingt? — Beginn
der Inverzugsetzung. Kläger ist Besitzer von drei
Anlehensobligationen des von der Beklagten K. K. Nordbahn
im Jahre 1872 ausgegebenen Prioritätsanlehens.
Dieselben wurden am 1. November 1885 zur Rückzahlung
für den 1. Mai 1886 ausgeloost. Die Obligation
Nr. 12017 wurde zur Zahlung nicht vorgelegt. Kläger
erachtete diese Vorlegung für seinen Anspruch, den er
bezüglich dieser Obligation in Vetreff der Verzugszinsen
nur auf solche von der Klagezustellung ab erhob, für
unerheblich, weil es gerichtskundig sei und auch aus dem
bezüglich der beiden anderen Obligationen erhobenen
Proteste vom 1. Mai 1886 hervorgehe, daß die Beklagte
grundsätzlich Auszahlung in Thalern verweigere und entsprechend
Weisungen an die Zahlstellen erlassen habe.
Beklagte ist auch bezüglich dieser Obligation klagegemäß
verurtheilt, und es haben folgende Erwägungen
zur Zurückweisung der Revision geführt. Es handelt sich
um Inhaberpapiere, bei welchen noch dazu behufs Feststellung
des als Zahlung zu Leistenden eine Wahl
zwischen verschiedenen Präsentationsorten vom Gläubiger
auszuüben ist. Der Fall, daß die Beklagte
solche Präsentation verhindert habe, liegt nicht vor.
Ebeuso wird eine Kundgebung der Beklagten nach
Außen, welche bestimmt gewesen wäre, für alle Präsentationsbegehren
bestimmter Art im Voraus die Weigerungserklärung
zum Ausdruck zu bringen, nicht behauptet.
Es wird lediglich die offenkundige Gepflogenheit
der Beklagten, die Einlösung der Obligationen in