Nr. 31. 353
l Den Austritt eines angestellten Apothekers, eines Apothekenassistenten oder eines Apothekeneleven
hat der Apothekenvorstand binnen 3 Tagen der Distriktsverwaltungsbehörde unter
Vorlage des Tätigkeitszeugnisses anzuzeigen. Das Tätigkeitszeugnis für den approbierten
Apotheker ist nach der Anlage auszufertigen; ein Führungszeugnis ist nur auf Wunsch aus- 4%
zustellen. Die Tätigkeitszeugnisse für den Apothekenassistenten und den Apothekeneleven sind —
nach den Mustern 1 und 4 der Prüfungsordnung für Apotheker auszufertigen. In allen
Tätigkeitszeugnissen sind die Art und die Dauer der Dienstleistung genau anzugeben; war
die Dienstleistung nur eine aushilfsweise, insbesondere auf Tage oder Stunden beschränkte,
so ist dies zu bemerken. Die Distriktsverwaltungsbehörde gibt das Zeugnis nach bezirksärztlicher
Beglaubigung mit den etwa veranlaßten Erinnerungen zurück. Der Apothekenvorstand
hat eine Abschrift des Zeugnisses in ein mit fortlaufenden Nummern versehenes
Zeugnisbuch einzutragen.
V Angestellte Apotheker, Apothekenassistenten und Apothekeneleven dürfen dienstlich nicht
übermäßig in Anspruch genommen werden; insbesondere sind ihnen angemessene Ruhezeiten
zu gewähren. Ist ihnen im Apothekenanwesen Unterkunft eingeräumt, so muß diese den
gesundheitlichen Anforderungen entsprechen. Das Gleiche gilt von den Räumen, die für die
Unterkunft der angestellten Apotheker und der Apothekenassistenten während des Nachtdienstes
bestimmt sind. Die Distriktsverwaltungsbehörde kann über die Ruhezeiten und die Unterkunft
nähere Anordnungen treffen.
8 30. Apotheken-1
Apothekeneleven dürfen nur in Apotheken gehalten werden, in denen die pharmazeutischen kleven,
r "“ 6„ 9 "% " Zahl,
Zubereitungen (sogenannte galenische Präparate) regelmäßig angefertigt werden. Ausbilbung,
II Die Zahl der Eleven darf in einer Apotheke die Zahl der ständig beschäftigten appro- Euttehung
bierten Apotheker nicht überschreiten; vorübergehende Ausnahmen können von der Distrikts-der Ahelngute
verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Bezirksarzte bewilligt werden. Eleven-III
Der Apothekenvorstand ist verpflichtet, für eine entsprechende Ausbildung der Eleven haltung.
zu sorgen. Vernachlässigt er diese Pflicht oder erweist er sich sonst als ungeeignet zur
Haltung von Eleven, so kann ihm die Befugnis hierzu auf Zeit oder für immer entzogen
werden. Die Entziehung erfolgt durch die Regierung, Kammer des Innern. Die
Regierung, Kammer des Innern, kann die entzogene Befugnis nach Ablauf eines Jahres
wieder einräumen. Die Entziehung sowie die Wiederverleihung der Befugnis erfolgt nach
Einvernahme des Kreismedizinalausschusses.
3. Geschäftsfübrung im allgemeinen.
8 31. Auf.
In jeder Apotheke müssen die Betriebsbewilligung, die Bescheide über das Ergebnis bewahrung
der amtlichen Musterungen in den letzten 5 Jahren und die in dieser Zeit etwa sonst reuniner,
64 «