Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  31.  353

l  Den  Austritt  eines  angestellten  Apothekers,  eines  Apothekenassistenten  oder  eines  Apothekeneleven
  hat  der  Apothekenvorstand  binnen  3  Tagen  der  Distriktsverwaltungsbehörde  unter
Vorlage  des  Tätigkeitszeugnisses  anzuzeigen.  Das  Tätigkeitszeugnis  für  den  approbierten
Apotheker  ist  nach  der  Anlage  auszufertigen;  ein  Führungszeugnis  ist  nur  auf  Wunsch  aus-  4%
zustellen.  Die  Tätigkeitszeugnisse  für  den  Apothekenassistenten  und  den  Apothekeneleven  sind  —
nach  den  Mustern  1  und  4  der  Prüfungsordnung  für  Apotheker  auszufertigen.  In  allen
Tätigkeitszeugnissen  sind  die  Art  und  die  Dauer  der  Dienstleistung  genau  anzugeben;  war
die  Dienstleistung  nur  eine  aushilfsweise,  insbesondere  auf  Tage  oder  Stunden  beschränkte,
so  ist  dies  zu  bemerken.  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  gibt  das  Zeugnis  nach  bezirksärztlicher
  Beglaubigung  mit  den  etwa  veranlaßten  Erinnerungen  zurück.  Der  Apothekenvorstand
  hat  eine  Abschrift  des  Zeugnisses  in  ein  mit  fortlaufenden  Nummern  versehenes
Zeugnisbuch  einzutragen.

V  Angestellte  Apotheker,  Apothekenassistenten  und  Apothekeneleven  dürfen  dienstlich  nicht
übermäßig  in  Anspruch  genommen  werden;  insbesondere  sind  ihnen  angemessene  Ruhezeiten
zu  gewähren.  Ist  ihnen  im  Apothekenanwesen  Unterkunft  eingeräumt,  so  muß  diese  den
gesundheitlichen  Anforderungen  entsprechen.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Räumen,  die  für  die
Unterkunft  der  angestellten  Apotheker  und  der  Apothekenassistenten  während  des  Nachtdienstes
bestimmt  sind.  Die  Distriktsverwaltungsbehörde  kann  über  die  Ruhezeiten  und  die  Unterkunft
  nähere  Anordnungen  treffen.

8  30.  Apotheken-1

  Apothekeneleven  dürfen  nur  in  Apotheken  gehalten  werden,  in  denen  die  pharmazeutischen  kleven,

r  "“  6„  9  "%  "  Zahl,
Zubereitungen  (sogenannte  galenische  Präparate)  regelmäßig  angefertigt  werden.  Ausbilbung,

II  Die  Zahl  der  Eleven  darf  in  einer  Apotheke  die  Zahl  der  ständig  beschäftigten  appro-  Euttehung
bierten  Apotheker  nicht  überschreiten;  vorübergehende  Ausnahmen  können  von  der  Distrikts-der  Ahelngute
verwaltungsbehörde  im  Benehmen  mit  dem  Bezirksarzte  bewilligt  werden.  Eleven-III

  Der  Apothekenvorstand  ist  verpflichtet,  für  eine  entsprechende  Ausbildung  der  Eleven  haltung.
zu  sorgen.  Vernachlässigt  er  diese  Pflicht  oder  erweist  er  sich  sonst  als  ungeeignet  zur
Haltung  von  Eleven,  so  kann  ihm  die  Befugnis  hierzu  auf  Zeit  oder  für  immer  entzogen
  werden.  Die  Entziehung  erfolgt  durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern.  Die
Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  die  entzogene  Befugnis  nach  Ablauf  eines  Jahres
wieder  einräumen.  Die  Entziehung  sowie  die  Wiederverleihung  der  Befugnis  erfolgt  nach
Einvernahme  des  Kreismedizinalausschusses.

3.  Geschäftsfübrung  im  allgemeinen.
8  31.  Auf.
In  jeder  Apotheke  müssen  die  Betriebsbewilligung,  die  Bescheide  über  das  Ergebnis  bewahrung

der  amtlichen  Musterungen  in  den  letzten  5  Jahren  und  die  in  dieser  Zeit  etwa  sonst  reuniner,
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