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Seite des Hin-
ä-mtlichen weisung Zollsatz
25 Waaren- Benennung der Gegenstände. asn. # Bezeichnung der Aenderung.
S6 S verzeich- des
nisses. Jolltarifs.
I.. 2. 3. 4. 5. 6.
92. (Noch Instruktionspunkte.)
oder Verkaufswerth handelt. Haben
die Umschließungen dagegen an sich einen
erheblicheren Gebrauchs= oder Verkaufs-
werth, so sind sie ihrer Beschaffenheit
nach besonders zu tarifiren und zur
Verzollung zu ziehen, sofern nicht der
Betheiligte beantragt, dieselben als innere
Umschließungen, welche zum Nettogewicht
der Waare gehören, zu behandeln.
Die inneren Umschließungen, welche
zum Nettogewicht der Waare gehören,
bleiben in der Regel ohne Einfluß auf
die Tarifirung der letzteren.
Haben jedoch diese Umschließungen
an sich einen erheblicheren Gebrauchs-
oder Verkaufswerth und unterliegen sie
gleichzeitig an sich einem Zollsatze von
mehr als 30 /¾x für 100 kg, während
der Zollsatz der Waare hinter dem Zoll-
satze der Umschließung zurückbleibt, so
ist die Waare wie die Umschließung je
nach Beschaffenheit besonders zu tarifiren,
sofern nicht besondere Ausnahmen vor-
geschrieben sind, oder der Waarendispo-
nent ausdrücklich die Tarifirung der
Waare sammt der inneren Umschließung
nach dem Zollsatze der letzteren beantragt.
Sind die Umschließungen augenschein-
lich nur gewählt, um den Zoll dafür
ganz oder theilweise zu sparen, so unter-
liegen sie den Bestimmungen des vor-
hergehenden Absatzes auch dann, wenn
der Zollsatz 30 ¾ oder weniger für
100 kg beträgt.
Außerdem sind die durch das amt-
liche Waarenverzeichniß bei gewissen
Artikeln, z. B. bei Etuis, gegebenen
besonderen Bestimmungen zu beachten.