Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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Seite des Hin- 
ä-mtlichen weisung Zollsatz 
25 Waaren- Benennung der Gegenstände. asn. # Bezeichnung der Aenderung. 
S6 S verzeich- des 
nisses. Jolltarifs. 
I.. 2. 3. 4. 5. 6. 
92. (Noch Instruktionspunkte.) 
  
  
oder Verkaufswerth handelt. Haben 
die Umschließungen dagegen an sich einen 
erheblicheren Gebrauchs= oder Verkaufs- 
werth, so sind sie ihrer Beschaffenheit 
nach besonders zu tarifiren und zur 
Verzollung zu ziehen, sofern nicht der 
Betheiligte beantragt, dieselben als innere 
Umschließungen, welche zum Nettogewicht 
der Waare gehören, zu behandeln. 
Die inneren Umschließungen, welche 
zum Nettogewicht der Waare gehören, 
bleiben in der Regel ohne Einfluß auf 
die Tarifirung der letzteren. 
Haben jedoch diese Umschließungen 
an sich einen erheblicheren Gebrauchs- 
oder Verkaufswerth und unterliegen sie 
gleichzeitig an sich einem Zollsatze von 
mehr als 30 /¾x für 100 kg, während 
der Zollsatz der Waare hinter dem Zoll- 
satze der Umschließung zurückbleibt, so 
ist die Waare wie die Umschließung je 
nach Beschaffenheit besonders zu tarifiren, 
sofern nicht besondere Ausnahmen vor- 
geschrieben sind, oder der Waarendispo- 
nent ausdrücklich die Tarifirung der 
Waare sammt der inneren Umschließung 
nach dem Zollsatze der letzteren beantragt. 
Sind die Umschließungen augenschein- 
lich nur gewählt, um den Zoll dafür 
ganz oder theilweise zu sparen, so unter- 
liegen sie den Bestimmungen des vor- 
hergehenden Absatzes auch dann, wenn 
der Zollsatz 30 ¾ oder weniger für 
100 kg beträgt. 
Außerdem sind die durch das amt- 
liche Waarenverzeichniß bei gewissen 
Artikeln, z. B. bei Etuis, gegebenen 
besonderen Bestimmungen zu beachten. 
  
  
  
 
	        
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