Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Vom  Zeitpunkt  dieser  Uebernahme  an  beginnt  ihre  Unterwerfung  unter  die  militärische
Gerichtsbarkeit.

Die  Einreihung  Derer,  über  welche  der  Bezirks-Rekrutirungsrath  noch  nicht  definitiv  erkannt
  hat,  bleibt  bis  dahin  ausgesetzt.

Vierter  Abschnitt.

Nähere  Bestimmungen  über  Landwehrpflicht  und  deren
Erfüllung  in  Kriegszeiten.
Art.  58.
Bestand  der  Landwehrmannschaft.
Der  Bestand  der  gesammten  Landwehr  enthält  in  den  bezeichneten  Altersklassen
Art.  6):
A.  Diejenigen,

1)  welche  bei  der  jährlichen  Aushebung  mit  der  Einreihung  verschont  geblieben,  und  nicht
als  Freiwillige  im  aktiven  Heere  stehen,  worunter  auch  solche  begriffen  sind,  welche
nach  Art.  5  vom  Eintritt  in  den  Militärdienst  befreit  waren,  wenn  durch  den  inzwischen
  erfolgten  Tod  ihrer  Eltern  der  Befreiungsgrund  weggefallen  ist;

2)  welche  einen  Ersatzmann  im  aktiven  Heere  gestellt  haben;

5)  welche  vor  beendigter  Dienstzeit  (Art.  3)  oder  nach  Vollendung  des  ihnen  gestatteten
  einjährigen  Dienstes  (Art.  52  und  34)  aus  dem  Militär  entlassen  worden;

4))  welche  erst  nach  der  Aushebung  in  der  Alteroklasse,  der  sie  als  Inländer  angehört
hätten,  eingewandert  sind.

B.  Diejenigen,  welche  durch  Aushebung  berufen,  oder  als  Freiwillige,  over  als  Stellvertreter

  ihre  Dienstzeit  im  aktiven  Heere  vollendet  haben  (Art.  8).
Art.  59.
Aufgebote.
Die  Landwehrmannschaft  zerfällt  in  drei  Aufgebote.
Das  erste  Aufgebot  begreift:

1)  die  nach  Art.  52  und  34  zu  einjährigem  Dienste  im  aktiven  Heere  Zugelassenen,
  nach  Vollendung  dieses  Einen  Dienstjahrs,  bis  zum  Ablauf  der  gesetzlichen
Dienstzeit  ihrer  Altersklasse  (Art.  52,  letzter  Absatz