3. Heimath-Wesen.
De- Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. März 1883 beschlossen: Z
daß die zur Benutzung innerhalb des Reichsgebiets') bestimmten Bescheinigungen über
die Staatsangehörigkeit nach dem nachstehenden Formulare auszustellen seien:
Staatsangehörigkeits-Ausweis.
(Ausschließlich zur Benutzung innerhalb des deutschen Reichsgebiets gültig.)
Dem (Namen, Stand und Wohnort) geboren am#ten ... L. . .zu...... . ....
wird bescheinigt, daß derselbe und zwar durch (Abstammung, Naturalisation 2c.) die Eigenschaft als..
besitzt.
........ ,den..ten. ...... ...
(Siegel und Unterschrift der zur Ertheilung des Staatsangehörigkeits-Ausweises befugten
Behörde resp. des betreffenden Beamten.)
4. Konsulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den Vize-Konsul bei dem General-Konsulate zu Schanghai, Rudolph von Krencki, zum Konsul
in Bangkok (Siam)
und
den Kaufmann August Krug zum Vize-Konsul in Amasia
zu ernennen geruht.
De- Kaiserliche Konsul Karl Grundfeldt in Nikarleby (Finland) ist gestorben.
Den Kaiserlichen General-Konsul von Treskow in Constantinopel, sowie den beiden Kaiserlichen Vize-
Konsuln daselbst, Freiherrn von Wangenheim und Dr. Galli, ist auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai
1870 §. 1, in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875, für den Amtebezirk des Kaiser-
lichen General-Konsulats in Constantinopel die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen
von deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbe-
fälle derselben zu beurkunden.
Den zum Konsul der Republik Honduras in Berlin ernannten Kaufmann C. W. Schiersmann ist das
Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden.
*) In Betreff der zur Benutzung im Reichs-Auslande bestimmten „Heimathscheine" vgl. den Beschluß des Bundes-
raths vom 20. Januar 1881 (Central--Blas Seite 22). hs 8 ch