4. Eisenbahn-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands.
In Gemäßheit des vom Bundesrathe in seiner Sitzung vom 10. März d. J. auf Grund des Artikels 45
der Reichsverfassung gefaßten Beschlusses tritt in den Bestimmungen der Anlage D zum §. 48 des Betriebs-
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands eine Aenderung und Ergänzung, wie folgt, ein:
J.
1. In Nr. III ist hinter den Worten: „fertige Metallpatronen" einzuschalten:
sowie fertige Patronen aus Pappe mit einem bis zur Höhe der Pulverladung reichenden
inneren Blechmantel“
ind nach den Worten: „jedes Kollo, welches fertige“ ist an Stelle des Wortes „Metallpatronen“
1 setzen:
„Patronen der vorbezeichneten Arten“;
2. dementsprechend ist in Nr. I Absatz 2 die Parenthese „(wegen Metallpatronen vergl. unten
Nr. III)“ zu ändern in „(wegen Metallpatronen und Patronen mit innerem Blechmantel vergl.
unten Nr. II)“.
I.
Die Nr. XXXVIII erhält folgende Fassung:
„Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickoxydul dürfen nur in Behältern aus Schweiß-
eisen, Flußeisen oder Gußstahl, welche bei amtlicher Prüfung einen Druck von 250 Atmosphären
ohne bleibende Veränderung der Form ausgehalten haben, zur Beförderung aufgeliefert werden.
Ein amtlicher Vermerk auf den Behältern muß deutlich erkennen lassen, daß die Prüfung hierauf
und zwar innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgefunden hat. Die Behälter sind fest in
Kisten derart zu verpacken, daß der vorgedachte Vermerk bei der bahnseitigen Annahme ohne
Schwierigkeit sichtbar gemacht werden kann.“
Berlin, den 20. März 1883. Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
5. Post= Wesen.
Abänderungen
der
Postordnung vom S. Mürz 1879.
Auf Grund der Vorschrift im 8. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oltober
1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879) in folgenden Punkten abgeändert:
-) Central-Blatt 1879, Seite 186.
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