Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

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VI. Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Unbestellbarkeit der- 
selben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist seitens der Absender auf der Vorderseite 
der Begleitadresse in hervortretender Weise der Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, 
sowie Name und Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typen- 
druck hergestellt werden. Bleibt ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die 
Postanstalt des Bestimmungsortes eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt erlassen. Letztere 
hat demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere Person, sei es 
an demselben oder einem anderen Orte des Deutschen Reichs, ausgehändigt werden soll. Auf Grund der 
Bestimmung des Absenders ist die Unbestellbarkeits-Meldung von der Aufgabe-Postanstalt zu beantworten. 
Für die Beförderung der Meldung und der auf dieselbe an die Bestimmungs-Postanstalt abzulassenden 
Antwort hat der Absender die Portokosten mit 20 Pf. zu entrichten. Sofern der Absender die Zahlung 
verweigert, oder seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der 
Aufgabe-Postanstalt abgiebt, wird die Rücksendung des Packets nach dem Aufgabeorte veranlaßt. 
Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestellbar, so kann, wenn der Absender 
ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derselben Weise die ander- 
weite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt werden. Sollte alsdann die Bestellung 
an den dritten Empfänger ebenfalls nicht stattfinden können, so muß die Rücksendung eintreten. Die Be- 
zeichnung mehrerer Personen, welchen das Packet im Falle der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen 
sei, ist nicht gestattet. 
  
17. Im §. 43, „den Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhalten die Abs. III und VII 
folgende anderweite Fassung: 
J0) Gestempelte Postkarten und Postanweisungen. 
III. Die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwerthe des Stempels 
an das Publikum abgelassen. 
VII. Die Verwendung der aus gestempelten Briefumschlägen, Postanweisungsformularen, Postkarten 
und Streifbändern ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen (Freimarken, 
gestempelter Briefumschläge, Postanweisungsformulare, Postkarten und Streifbänder) ist die Postverwaltung 
nicht verpflichtet. · 
Berlin, den 12. März 1883. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Stephan. 
  
6. Kousulat-Wesen. 
  
Dem zum türkischen General-Konsul für Hamburg und Altona mit dem Sitze in Hamburg ernannten Herrn 
Rudolph Hardy ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden. 
  
14“
	        
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