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Der Stations-Kontrolör, Königlich preußische Steuer-Inspektor Frank zu Mülhausen i./E. ist in Folge seiner
Zurückberufung in den preußischen Landesdienst von den ihm übertragenen Funktionen als Stations-Kontrolör
mit Ablauf des Monats Februar d. J. entbunden worden.
De Königlich preußischen Hauptsteuerämter in Kiel und Flensburg führen fortan die Bezeichnung „Haupt-
zollamt“.
2. Marine und Schiffahrt.
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Bestimmungen
über die Anerkennung der in französischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben in
deutschen Häfen.
Auf Grund einer weiteren zwischen der deutschen Regierung und der Regierung der französischen Republik
getroffenen Vereinbarung werden, in Abänderung der unter dem 2. Oktober 1873 (Central-Blatt S. 316)
veröffentlichten Bestimmungen, die auf Grund des jetzigen französischen Schiffsvermessungsverfahrens ver-
messenen der französischen Handelsmarine angehörigen Dampfschiffe in deutschen Häfen ferner wie folgt
ehandelt:
Nach dem Dekrete des Präsidenten der französischen Republik vom 24. Mai 1873 können bei
Dampfschiffen die Abzüge, welche für den Inhalt der Maschinen-, Dampfkessel= und Kohlenräume von dem
Brutto-Raumgehalte zu machen sind, auf doppeltem Wege ermittelt werden, indem sie entweder nach Maß-
gabe der Artikel 14 bis 19 jenes Dekrets durch Messung, — oder nach Maßgabe des Artikels 20, ent-
sprechend den Vorschriften der großbritannischen Gesetzgebung, durch Berechnung festgestellt werden. Für die-
jenigen französischen Dampfschiffe, deren Maschinen-, Kessel-und Kohlenräume auf dem ersteren Wege er-
mittelt sind, werden die in den Schiffsvermessungs-Zertifikaten enthaltenen Angaben über den Netto-Raum-
gehalt, wie bisher, ohne Nachvermessung als gültig anerkannt.
Für Dampfschiffe dagegen, deren Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume auf dem zweiten Wege, also
nach Maßgabe des Artikels 20 des Dekrets vom 24. Mai 1873 ermittelt sind, werden die in den Schiffs-
vermessungs-Zertifikaten enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt als maßgebend nicht anerkannt,
sondern durch vorgängige Vermessung der nach §. 16 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872
(Reichs-Gesetzblatt S. 274) abzugsfähigen Räume anderweit ermittelt. Dabei wird die Ausfertigung des Meß-
briefes nach Maßgabe der Formulare B und D zu §. 24 der Schiffsvermessungs-Ordnung durch die Ver-
messungsbehörde (s. 19) und zwar in der Art bewirkt, daß die Angaben des Brutto-Raumgehalts, sowie
des Raumgehalts der Logisräume der Schiffsmannschaft aus dem französischen Zertifikat übertragen werden.
Die Gebühren für solche theilweise Vermessung werden nach dem durch §. 32 Nr. 1 der Schiffs-
vermessungs-Ordnung festgestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen Näume, erhoben.
Berlin, den 21. März 1883. Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Bosse.