Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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sind durch Anschlag [in allen Werkstätten] [in allen Arbeitsräumen] der Firma bekannt zu 
machen. 
oder 
(o) (des wirklichen Arbeitsverdienstes des Versicherten, soweit derselbe 4 Mark für den Arbeitstag 
nicht übersteigt. Für Mitglieder, deren Löhnung nach Akkordsätzen oder in wechselnder Höhe 
erfolgt, wird der Durchschnittsverdienst der [drei] letzten der Erkrankung vorausgegangenen 
Lohnzahlungsperioden oder, wenn das erkrankte Mitglied nicht während dieser ganzen Zeit 
im Betriebe beschäftigt war, der Durchschnittsverdienst eines in gleichartiger Beschäftigung 
stehenden Mitgliedes zu Grunde gelegt. Die Feststellung erfolgt [auf Grund der Lohnlisten] 
durch den Vorstand.] 
Unter Erkrankungen sind auch Verletzungen einbegriffen. Der Tag der Anmeldung der Krankheit gilt 
als Tag der Erkrankung, falls nicht ein früherer Tag zweifellos nachgewiesen werden kann. 
Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen. (§. 6 letzter Abs.) 
Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit, jedoch höchstens bis zum Ablauf der 
[dreizehnten) (⁵) Woche nach Beginn der Krankheit gewährt. 
§. 7. 
Krankenunterstützung für nicht im Betriebe beschäftigte Mitglieder. 
Mitglieder, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Fabrik bei der Kasse verbleiben (§. 3 Ziffer 2), 
erhalten als Krankenunterstützung: 
1. so lange sie sich im Bezirke der Gemeinde N. aufhalten, die Unterstützung nach §. 6 [nach der- 
jenigen Mitgliedskasse, welcher sie vor ihrem Ausscheiden aus der Fabrik zuletzt angehört haben] (¹) 
lach dem, Durchschnittsverdienste der letzten drei Lohnzahlungsperioden vor dem Ausscheiden aus 
der Fabrikl; 
2. wenn sie sich nicht im Bezirke der Gemeinde N. aufhalten, unter Wegfall der Unterstützung nach 
§. 6 Ziffer 1 den anderthalbfachen Betrag des [wie vorstehend zu bemessenden] (³) Krankengeldes. 
§. 8. 
Verpflegung im Krankenhause. 
Der Vorstand kann an Stelle der Krankenunterstützung der §§. 6 und 7 freie Kur und Verpflegung (§. 7 Abs. 1.) 
in einem Krankenhause gewähren, und zwar: 
1. für diejenigen Mitglieder, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zustimmung 
oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung 
oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem 
Arbeitsverdienste ganz oder größtentheils bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte §. 7 Abs. 2.) 
des in den §§. 6 und 7 festgesetzten Krankengeldes zu leisten. 
[Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte keine solchen Angehörigen, so erhält derselbe neben 
freier Kur und Verpflegung ein Krankengeld in Höhe [eines Achtels] (¹) des im §. 7 festgesetzten durchschnitt- (§. 21 Abs. 1 
lichen Tagelohnes.] Nr. 3.) 
§. 9. 
Unterstützung der Wöchnerinnen. 
Weiblichen Mitgliedern wird im Falle der Entbindung für die ersten [drei] (¹) Wochen nach derselben 
  
Zu §. 7. 
1.  Zusatz für den Fall, daß in §. 6 die Fassung B gewählt wird. 
2.  Zusatz für den Fall, daß in §. 6 die Fassung C gewählt wird. 
3.  Zusatz für den Fall, daß in §. 6 die Fassung B oder C gewählt wird. 
1.  2.  3.  
Zu §. 8. 
1. Es kann auch eine niedrigere, nicht aber eine höhere Quote festgesetzt werden. 
Zu §. 9. 
1. Es kann auch ein längerer Zeitraum bis zu sechs Wochen festgestellt werden. 
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