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(§. 20 Nr. 2.) das Krankengeld (²) gewährt. Erkrankungen, welche während der Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen
denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen.
[Der Vorstand kann Wöchnerinnen unter den Voraussetzungen des §. 8 freie Kur und Verpflegung
in einem Krankenhause oder in einem Asyl für Wöchnerinnen gewähren; dieselben haben alsdann nach Maß-
gabe des §. 8 Anspruch auf Krankengeld.]
(§. 21 Abs. 1 [Die Ehefrauen von Mitgliedern erhalten in gleicher Weise Unterstützung bis zum Ablauf von
Nr. 5.) [3] (³) Wochen nach ihrer Niederkunft.] (⁴)
[§. 10.
Unterstützung erkrankter Familienangehöriger. (¹)
[Die nicht selbst dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Familienangehörigen von versicherungs-
(§. 21 Abs. 1 pflichtigen Mitgliedern erhalten im Erkrankungsfalle freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige
Nr. 5.) Heilmittel.
Als Familienangehörige sind die im selben Haushalt mit den Mitgliedern lebenden und mit ihrem
Unterhalt ganz oder größtentheils auf den Arbeitsverdienst der Mitglieder angewiesenen Ehegatten, Eltern und
noch nicht erwerbsfähigen Kinder derselben anzusehen.]
§. 11.
Allgemeine Pflichten aller Mitglieder bei Krankheitsfällen.
(A) (1) [Jede Erkrankung muß alsbald dem Vorsitzenden des Vorstandes oder der von ihm bezeichneten
Person angemeldet werden.
[Ueber diese Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt, welche als Legitimationsschein beim
Kassenarzte-dient. ] (²)
Behufs Erlangung des Krankengeldes muß das Mitglied ein vom Kassenarzte ausgestelltes Attest vor-
zeigen, in welchem Beginn und Dauer der Erwerbsunfähigkeit bescheinigt werden. Erkrankte Personen müssen
die Vorschriften des Arztes gewissenhaft befolgen, sie dürfen keine Arbeiten, welche nach dem Urtheil des Arztes
mit ihrem Zustande unverträglich sind, noch sonstige ihrer Genesung hinderliche Handlungen vornehmen. Ohne
Erlaubniß des Vorstandes dürfen erkrankte Personen weder öffentliche Lokale, noch Schankstellen besuchen, noch
Erwerbsarbeiten vornehmen.
Sobald ein Mitglied, welches Krankengeld bezieht, wieder erwerbsfähig wird, oder sobald der Arzt
eine erkrankte Person für genesen erklärt, ist dem Vorstande hiervon Anzeige zu erstatten. Der Vorstand kann
Mitglieder, welche einer der vorstehenden Vorschriften zuwiderhandeln, in eine Strafe bis zu (5) Mark nehmen
und außerdem die Krankenunterstützung bis auf die gesetzlichen Mindestleistungen des §. 7 entziehen.
oder
(B) [Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines vom Kassenarzte ausgestellten Krankenscheines
ausgezahlt, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte in der abgelaufenen Woche erwerbs-
unfähig war, anzugeben ist. In dem erstmalig beizubringenden Krankenscheine ist der Tag der Erkrankung,
in dem letzten der Tag des Wiedereintritts der Erwerbsfähigkeit anzugeben.
Erkrankte Mitglieder müssen die Vorschriften des Arztes gewissenhaft befolgen, sie dürfen keine nach dem
Urtheile desselben ihrer Genesung hinderliche Handlungen, und Arbeiten nur mit seiner ausdrücklichen Genehmigung
vornehmen. Oeffentliche Lokale oder Schankstellen dürfen sie ohne Erlaubniß des Vorstandes nicht besuchen.
2. Da diese Unterstützung unter der Voraussetzung gewährt wird, daß die Wöchnerin nicht erkrankt ist, so kann sich
dieselbe nicht auf Gewährung freier ärztlicher Behandlung und Arznei erstrecken.
3. wie unter 1.
4. Gehört nicht zu den nothwendigen Leistungen der Kasse.
Zu §. 10.
1. Unterstuͤtzungen dieser Art gehören nicht zu den nothwendigen Leistungen der Kasse.
Zu §. 11.
1. Sofern von einer Meldung jeder Krankheit beim Vorstande abgesehen werden und nur die ohnehin erforderliche
Meldung beim Kassenarzte stattfinden soll — was meist von dem Umfange der Kasse und der beabsichtigten Regelung der Kranken-
kontrole abhängen wird —, kann die Fassung unter B gewählt werden, welche eine einfachere Regelung enthält.
2. Diese Bescheinigung wird bei einfachen Verhältnissen, wo eine Legitimation des Mitglieds gegenüber dem Kassen-
arzte nicht erforderlich, wegfallen können.