Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

§. 29. 
Rechte und Pflichten des Vorstandes. 
(§. 35 Abs. 1.)  Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich auch 
auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht er- 
forderlich ist. 
[Verträge werden Namens der Kasse von dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Beisitzern voll- 
zogen. Bei allen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der Vorsitzende den Vorstand nach außen. 
Gerichtliche Zustellungen an den Vorstand können jedem Mitglied desselben gemacht werden].(¹) Die Legiti- 
§. 35 Abs. 2.) mation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der 
Aufsichtsbehörde bewirkt. 
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut 
ausdrücklich der Generalversammlung übertragen sind. 
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muß den 
Vorstand binnen 10 Tagen berufen, wenn [drei] Beisitzer dies beantragen. Die Berufung erfolgt durch 
Zirkular. Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied, welches ohne genügende Entschuldigung aus der Vor- 
standssitzung wegbleibt, oder zu spät erscheint, in eine Ordnungsstrafe bis zu (3) Mark nehmen. Der Vor- 
stand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 3 Beisitzer anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Die Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu protokolliren. 
Jedem Vorstandemitgliede steht das Recht zu, sich durch Krankenbesuche von dem Gesundheits- 
zustand der als krank gemeldeten Personen zu überzeugen. Auch kann der Vorstand besondere Kranken- 
kontrolöre bestellen. 
Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. 
(§. 41 Abs. 1.) Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflichtmäßige Verwaltung wie Vormünder 
ihren Mündeln. 
§. 30. 
Zusammensetzung der Generalversammlung. 
Die Generalversammlung besteht: (¹) 
(§64.  Ziff. 6.) (A) [aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
sind, mit Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des §. 3 Ziffer 2 angehören, sowie 
aus einem (2, 3 2c.] Vertreter[n] der Firma. 
Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Der Vertreter der Firma führt (Die Vertreter 
der Firma führen zusammen] für je zwei in der Fabrik beschäftigte versicherungspflichtige und stimm- 
berechtigte Mitglieder der Generalversammlung eine Stimme.] 
oder 
(B) [aus Vertretetern der Kassenmitglieder und der Firma. 
Für die Wahl der ersteren werden sämmtliche Kassenmitglieder in folgende Abtheilungen (³) eingetheilt: 
1. 
2. 
3. 
2c. 
  
Zu §. 29. 
1. Diese Bestimmungen sind nach §. 35 des Gesetzes zulässig und empfehlen sich namentlich für umfangreichere Kassen 
zur Erleichterung der Geschäftsführung.  
Zu §. 30.  
1. Je nachdem die Generalversammlung neben den Vertretern des Arbeitgebers aus sämmtlichen stimmberechtigten 
Mitgliedern oder aus Vertretern derselben bestehen soll, ist die Fassung unter A oder B zu wählen. 
Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse 500 oder mehr Mitglieder zählt. Abgesehen 
von anderen Verhältnissen, welche auch bei geringerer Mitgliederzahl die Bildung der Generalversammlung aus Vertretern rathsam 
erscheinen lassen kann, empfiehlt sich dieselbe jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit einer Vermehrung der Kassenmitglieder auf 
500 oder darüber vorliegt, damit eine für diesen Fall erforderliche Abänderung des Kassenstatuts vermieden wird. 
2. Die Beschränkung der Generalversammlung auf männliche Kassenmitglieder ist unzulässig. 
3. Die Bildung von Abtheilungen ist nicht erforderlich, wird sich aber für Kassen von größerem Umfange schon zur
	        
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