Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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Für jede Abtheilung wird in gesonderter Wahlhandlung auf je [30] Mitglieder (⁴)  ein Vertreter ge- 
wählt. Ist die Zahl der Mitglieder nicht durch [30] theilbar, so ist für die überschießende Zahl, wenn dieselbe 
[15] oder mehr beträgt, ein weiterer Vertreter zu wählen. 
Die Zahl der von jeder Abtheilung zu wählenden Vertreter ist bei der Berufung der Wahlversamm- 
lung, welche (3) Tage vor dem Wahltermin durch Anschlag in den Fabrikräumen erfolgen muß, anzugeben. 
Wahlberechtigt und wählbar sind die großjährigen, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen 
Kassenmitglieder mit Ausschluß derjenigen, welche der Kasse auf Grund des §. 3 Ziffer 2 angehören. 
Die Wahl erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 28 Absatz 3 und 4. 
Am Schlusse jedes Kalenderjahres scheidet die Hälfte der Vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden 
werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahlen finden im Dezember für das folgende Kalenderjahr statt. 
Scheidet ein Vertreter vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so findet durch die Abtheilung, von welcher 
er gewählt war, für die übrige Zeit der Amtsdauer eine Neuwahl statt. 
In der Generalversammlung führt jeder Vertreter der Kassenmitglieder eine Stimme. Der Vertreter 
der Firma führt [Die Vertreter der Firma führen zusammen] für je (60] in der Fabrik beschäftigte ver- 
sicherungspflichtige Kassenmitglieder eine Stimme, höchstens jedoch ein Drittel sämmtlicher Stimmen.] 
§. 31. 
Geschäftsordnung der Generalversammlung. 
Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen 
mindestens [3] Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Fabrikräumen berufen. 
Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 
1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl des Revisionsausschusses und der erforderlichen 
Neuwahlen für den Vorstand, 
2. im [April] jeden Jahres zur Beschlußfassung über die Abnahme der Jahresrechnung. 
Außerordentliche Generalversammlungen beruft der Vorstand nach Bedürfniß. [Die Berufung der 
Generalversammlung muß binnen  . . . . . . . Wochen erfolgen, wenn der [zehnte] Theil ihrer Mitglieder es 
beantragt.] (¹)  
Jede vorschriftsmäßig berufene Generalversammlung ist beschlußfähig. 
Die Leitung der Generalversammlung steht dem [Vertreter der Firma] [von der Firma zu bezeich- 
nenden Vertreter derselben] zu. 
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht 
etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
§ 32. 
Außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande liegt der Generalversammlung ob: (¹) 
  
Vermeldung der Schwierigkeiten empfehlen, welche mit einer Wahl durch die Gesammtheit der wahlberechtigten Kassenmitglieder 
verbunden sind. 
Wird die Wahl nach Abtheilungen beliebt, so werden auch die Abtheilungen und die Vertheilung der Vertreter auf die- 
selben durch das Statut festgestellt werden müssen, da es mindestens zweifelhaft ist, ob durch eine Bestimmung, nach welcher die 
Abtheilungen für die jedesmalige Wahl durch den Vorstand zu bilden sind, der Vorschrift des Gesetzes, nach welcher das Statut 
Bestimmung über die Zusammensetzung der Generalversammlung zu treffen hat, genügen würde. 
  Die Abtheilungen können örtlich oder nach Mitgliederklassen gebildet werden, z. B. nach den verschiedenen Zweigen 
des Betriebes. 
4. Für die Zahl der zu wählenden Vertreter ist hiernach die Zahl sämmtlicher der Abtheilung angehörenden Kassen- 
mitglieder (also z. B. auch der minderjährigen) maßgebend. Dies ist nothwendig, um für die Bemessung der Vertretung des 
Arbeitgebers eine richtige Grundlage zu gewinnen. 
Die hier vorgesehene Art der Vertheilung der Vertreter auf die Abtheilungen wird vor der Zutheilung einer bestimmten 
Zahl von Vertretern an jede Abtheilung meist den Vorzug verdienen, da sie die wechselnde Zahl der in jeder Abtheilung vor- 
handenen Mitglieder berücksichtigt und zugleich eine begueme Grundlage für die Bemessung des Stimmrechts der Vertretung des 
Arbeitgebers in der Generalversammlung bietet. 
Zu §. 31. 
1. Diese Bestimmung ist nicht — wie es nach dem Hülfskassengesetz der Fall — gesetzlich nothwendig. 
Zu §. 32. 
1. Nach §. 36 des Gesetzes steht der Generalversammlung die Beschlußnahme über alle Angelegenheiten zu, deren 
Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder Statuts dem Vorstande obliegt. Die Abgrenzung der Befugnisse des Vor- 
18“
	        
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