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1. Die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von [3] Personen,
welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung.
2. Beschlußnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder
aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen.
3. Die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten, namentlich auch über Abänderung der Unter-
stützungen und Beiträge, soweit sie nicht statutenmäßig in Folge einer veränderten Festsetzung der
durchschnittlichen Tagelöhne eintreten.
4. Beschlußnahme über Anträge der Firma auf Auflösung der Kasse.
Bei der Beschlußnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen [ruht] die Stimme[n] der [des]
Vertreter[s] der Firma. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit derselben [desselben] von einem von der
Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. (²) Im übrigen finden auf die Vor-
nahme der erforderlichen Wahlen die Bestimmungen in §. 28 Absatz 3 Anwendung.
Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
§. 33.
Streitigkeiten.
Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern oder der Firma einerseits und der Kasse andererseits
(§.58 Abs. 1.) über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen,
(§ 65. Abs. 5.) werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Gegen die Entscheidung findet binnen zwei Wochen nach deren
Zustellung die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage statt. Die Entscheidung ist vorläufig
vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, welche Unterstützungsansprüche betreffen.
§. 34.
Beaufsichtigung der Kasse.
(§. 44.) Die Ausfsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht [Bezeichnung der höheren Verwaltungsbehörde] zu N.
von [Bezeichnung der Aufsichtsbehörde] zu N. wahrgenommen. (¹) (²)
(§. 64 Nr. 2.) Vorstehendes Statut ist von der Firma N. zu N. nach Anhörung der in ihrer Fabrik zu N. be-
beschäftigten Personen aufgestellt worden und trit am 1. . . . . 18 . . . . in Kraft.
standes und der Generalversammlung kann aber ohne Verletzung dieser Vorschrift auch so geschehen, daß die der Beschlußnahme
der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten aufgeführt werden und die Wahrnehmung aller übrigen dem Vorstande
übertragen wird, wie es hier und im §. 29 geschehen ist. Diese Art der Abgrenzung verdient den Vorzug, weil die der Beschluß-
nahme der Generalversammlung vorzubehaltenden Gegenstände leichter erschöpfend aufzuzählen sind, als die mannigfaltigeren
Obliegenheiten des Vorstandes.
Die unter Ziffer 1 bis 4 aufgeführten Gegenstände sind diejenigen, welche der Beschlußnahme der Generalversammlung
nach §. 36 und 68 Absatz 3 des Gesetzes vorbehalten werden müss en.
Sollen noch andere Gegenstände, z. B. Entscheidungen über Beschwerden von Kassenmitgliedern, über Maßnahmen des
Vorstandes, Beschlußnahme über die mit Aerzten und Apotheken abzuschließenden Verträge 2c., der Generalversammlung vorbehalten
werden, so sind sie unter weiteren Ziffern beizufügen.
handl 2. Diese Bestimmung ist nicht gesetzlich nothwendig, entspricht aber der Natur der hier in Frage stehenden Ver-
handlungen.
Zu §. 34.
1. Die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde und Oberaufsichtsbehörde im Statut empfiehlt sich, um jedem
Kassenmitgliede Kenntniß davon zu geben, wohin etwaige Beschwerden über die Kassenverwaltung zu richten sind.
2. Ueber die Aufsichtsbefugnisse vergl. §§. 66, 67, 68 mit 44, 45 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.