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in §. 10 der dritte Absatz folgende Fassung erhält:
Bei anderen zum Theilungslager zugelassenen Flüssigkeiten können nach Anordnung
der Direktivbehörde die Bestimmungen für die Wein= und Spirituosen-Theilungsläger eben-
falls in Anwendung gebracht werden.
E# ist ertheilt worden:
dem Königlich preußischen Untersteueramt zu Spremberg im Hauptamtsbezirk Cottbus die
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Retourwaaren und über Baumöl in Fässern,
welches zur Denaturirung bestimmt ist, sowie zur Erledigung von Begleitscheinen II über aus-
ländische Waaren und über inländisches Salz;
dem Königlich preußischen Untersteueramt zu Winsen a. d. L. im Hauptamtsbezirk Harburg die
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen 1 über ausländisches Getreide;
dem Königlich preußischen Untersteueramt zu Treptow a. Tollense im Hauptamtsbezirk Wolgast
die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I über Salz, und
dem Königlich württembergischen Zollamt zu Goeppingen im Hauptzollamtsbezirk Ulm die Be-
fugniß zur Erhebung der Stempelabgabe und Abstempelung von im Bundesgebiet gefertigten
Spielkarten.
Dem Königlich württembergischen Hauptzollamt zu Ulm ist die Befugniß zur Erhebung der Stempelabgabe
und Abstempelung von im Bundesgebiet gefertigten und von aus dem Auslande eingehenden Spielkarten, und
den Großherzoglich badischen Steuer-Einnehmereien zu Osterburken und Michelfeld im Hauptamtsbezirk
Heidelberg, Ottersweier im Hauptamtsbezirk Baden, Ebringen, Schallstadt, St. Georgen, Wolfen—
weiler und Rothweil im Hauptamtsbezirk Freiburg, Auggen im Hauptamtsbezirk Lörrach, sowie
Hagnau, Salem und Kluftern im Hauptamtsbezirk Konstanz die le Befugniß zur Ausstellung von Ueber-
gangsscheinen über Bier wieder entzogen worden.
Das Königlich bayerische Nebenzollamt I. zu Saalbrücke im Hauptzollamtsbezirk Reichenhall ist nach
Freilassing verlegt worden.
3. Marine und Schiffahrt.
—
Bestimmungen
über die Anerkennung der in belgischen Schiffspapieren enthaltenen Vermessungsangaben in
deutschen Häfen.
N achdem vom Deutschen Reich mit der Königlich belgischen Regierung eine Vereinbarung wegen gegenseitiger
Anerkennung der Schiffsvermessungen getroffen worden ist, sind für die auf Grund der belhgischen Schiffs-
vermessungsordnung vom 27. August 1883 vermessenen belgischen Schiffe die in deren Meßbriefen (certilcats
de jaugeage) enthaltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt vom 1. April d. J. ab in den deutschen
Häfen ohne Nachvermessung als gültig anzuerkennen. «
Berlin, den 28. März 1884. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
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