228 Die Kriegsgefangenschaft.
lassen wurde, vor Beendigung des Krieges entgegenhandelt, z. B. wenn
ein Kriegsgefangener freiwillig den Revers ausstellt, während der Dauer
des Krieges nicht mehr gegen den Staat, welcher ihn aus der Gefangenschaft
im Vertrauen auf sein Versprechen entlässt, oder gegen die Verbündeten
dieses Staates die Waffen zu tragen, und dennoch diesem
Versprechen entgegen Waffendienste im feindlichen Heere nimmt.
Von den gegenwärtig in Kraft bestehenden Militär-Strafgesetzen
enthält das deutsche Militär-Strafgesetz (§ 159) folgende Bestimmung:
„Ein Kriegsgefangener, welcher unter Bruch des gegebenen Ehrenwortes
entweicht, oder, auf Ehrenwort entlassen, die gegebene Zusage
bricht, wird mit dem Tode bestraft.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter
denen er aus der Kriegsgefangenschaft entlassen, vor Beendigung des
Krieges entgegenhandelt.“
Der erste Absatz bezieht sich auf kriegsgefangene Officiere, da
nur diesen das Ehrenwort abgenommen wird, der zweite Absatz hingegen
hat auch auf andere kriegsgefangene Militärpersonen Anwendung
(Vgl. auch Art. 292 des italienischen Militär-Strafgesetzes).
Völkerrechtlich anerkannt ist es, dass es gestattet ist, gegen flüchtige
Kriegsgefangene alle Mittel (selbst Waffengewalt) behufs Wiedereinbringung
anzuwenden.
Hervorzuheben ist noch die Bestimmung unseres Dienstreglements,
welches Kriegsgefangenen gestattet, über Verlangen der Organe der
feindlichen Kriegsgewalt das Ehrenwort abzugeben, keinen Fluchtversuch
zu machen, das Eingehen einer Verpflichtung aber, während des
Feldzuges nicht gegen den Feind zu dienen, unter allen Verhältnissen
strenge untersagt (Pkt. 41 des I. Theiles des Dienstreglements). Der
Bruch des dem Feinde gegebenen Ehrenwortes würde vorkommenden
Falles ehrenräthlich behandelt werden (§ 301 M -St.-G.).
Der Staat ist berechtigt, die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsmaßregeln
zur Verhütung einer Entweichung der Kriegsgefangenen
zu treffen. Die Kriegsgefangenen verbleiben jedoch im Besitze ihrer
Rechte. Namentlich ist das Privateigenthum der Kriegsgefangenen, mit
Ausnahme der Gegenstände, welche zur Kriegführung dienen (Waffen,
Munition, Pferde), wie das Eigenthum anderer Personen unverletzlich.
Allerdings kann die Deponierung der Wertobjecte, namentlich, wenn
durch deren Belassung ein Fluchtversuch erleichtert werden kann, verlangt
werden.
Die Kriegsgefangenen unterstehen in privatrechtlicher Beziehung
den Civilgerichten des Staates, wo sie sich befinden, wie andere Freinde.
Die heimische Gesetzgebung schützt ihre Rechte, indem z. B. die Verjährung
(beziehungsweise Ersitzung) während der Kriegsgefangenschaft.