Metadaten : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

228  Die  Kriegsgefangenschaft.

lassen  wurde,  vor  Beendigung  des  Krieges  entgegenhandelt,  z.  B.  wenn
ein  Kriegsgefangener  freiwillig  den  Revers  ausstellt,  während  der  Dauer
des  Krieges  nicht  mehr  gegen  den  Staat,  welcher  ihn  aus  der  Gefangenschaft
  im  Vertrauen  auf  sein  Versprechen  entlässt,  oder  gegen  die  Verbündeten
  dieses  Staates  die  Waffen  zu  tragen,  und  dennoch  diesem
Versprechen  entgegen  Waffendienste  im  feindlichen  Heere  nimmt.

Von  den  gegenwärtig  in  Kraft  bestehenden  Militär-Strafgesetzen
enthält  das  deutsche  Militär-Strafgesetz  (§  159)  folgende  Bestimmung:

„Ein  Kriegsgefangener,  welcher  unter  Bruch  des  gegebenen  Ehrenwortes
  entweicht,  oder,  auf  Ehrenwort  entlassen,  die  gegebene  Zusage
bricht,  wird  mit  dem  Tode  bestraft.

Dieselbe  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  den  Bedingungen,  unter
denen  er  aus  der  Kriegsgefangenschaft  entlassen,  vor  Beendigung  des
Krieges  entgegenhandelt.“

Der  erste  Absatz  bezieht  sich  auf  kriegsgefangene  Officiere,  da
nur  diesen  das  Ehrenwort  abgenommen  wird,  der  zweite  Absatz  hingegen
  hat  auch  auf  andere  kriegsgefangene  Militärpersonen  Anwendung
(Vgl.  auch  Art.  292  des  italienischen  Militär-Strafgesetzes).

Völkerrechtlich  anerkannt  ist  es,  dass  es  gestattet  ist,  gegen  flüchtige
Kriegsgefangene  alle  Mittel  (selbst  Waffengewalt)  behufs  Wiedereinbringung
  anzuwenden.

Hervorzuheben  ist  noch  die  Bestimmung  unseres  Dienstreglements,
welches  Kriegsgefangenen  gestattet,  über  Verlangen  der  Organe  der
feindlichen  Kriegsgewalt  das  Ehrenwort  abzugeben,  keinen  Fluchtversuch
  zu  machen,  das  Eingehen  einer  Verpflichtung  aber,  während  des
Feldzuges  nicht  gegen  den  Feind  zu  dienen,  unter  allen  Verhältnissen
strenge  untersagt  (Pkt.  41  des  I.  Theiles  des  Dienstreglements).  Der
Bruch  des  dem  Feinde  gegebenen  Ehrenwortes  würde  vorkommenden
Falles  ehrenräthlich  behandelt  werden  (§  301  M  -St.-G.).

Der  Staat  ist  berechtigt,  die  durch  die  Umstände  gebotenen  Sicherheitsmaßregeln
  zur  Verhütung  einer  Entweichung  der  Kriegsgefangenen
zu  treffen.  Die  Kriegsgefangenen  verbleiben  jedoch  im  Besitze  ihrer
Rechte.  Namentlich  ist  das  Privateigenthum  der  Kriegsgefangenen,  mit
Ausnahme  der  Gegenstände,  welche  zur  Kriegführung  dienen  (Waffen,
Munition,  Pferde),  wie  das  Eigenthum  anderer  Personen  unverletzlich.
Allerdings  kann  die  Deponierung  der  Wertobjecte,  namentlich,  wenn
durch  deren  Belassung  ein  Fluchtversuch  erleichtert  werden  kann,  verlangt
  werden.

Die  Kriegsgefangenen  unterstehen  in  privatrechtlicher  Beziehung
den  Civilgerichten  des  Staates,  wo  sie  sich  befinden,  wie  andere  Freinde.
Die  heimische  Gesetzgebung  schützt  ihre  Rechte,  indem  z.  B.  die  Verjährung
  (beziehungsweise  Ersitzung)  während  der  Kriegsgefangenschaft.