Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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An  Orten,  wo  gemäß  den  früheren  Einrichtungen  auch  Briefe  mit  Werthangabe
  mit  höheren  Werthbeträgen  und  Packete  mit  Werthangabe  durch  die  bestellenden
  Boten  ausgetragen  werden,  kommt

für  Briefe  mit  Werthangabe  über  500  Thlr.  bz.  1000  Gulden  eine  Gebühr
  von  1  Sgr.  bz.  3  Kr.,

für  Packete  mit  Werthangabe:  der  Tarif  für  Briefe  mit  Werthangabe
(/  Sgr.  und  1  Sgr.  bz.  2  Kr.  und  3  Kr.),  wenn  aber  der  an  dem
betreffenden  Orte  bestehende  Tarif  für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen
Packete  im  Einzelnen  höhere  Gebührensätze  ergiebt,  dieser  letztere  Tarif
in  Anwendung.

Für  die  Ueberbringung  von  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
  wird  für  jede  Postanweisung  eine  Gebühr  von  ½  Sgr.  bz.  2  Kr.  erhoben.


Gebührenfreie  Bestellungen  von  Briefen  mit  Werthangabe  und  von  baaren
Geldbeträgen  zu  Postanweisungen  finden  nicht  statt.

Für  das  Abtragen  der  von  weiterher  bei  den  Postanstalten  eingegangenen
Briefe  mit  Werthangabe,  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe,  recommandirten
Packete  und  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen  nach  dem
Landbestellbezirke  wird  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  oder  den  Werth  der
bestellten  Gegenstände  ein  Bestellgeld  von  1  Sgr.  bz.  3  Kr.  erhoben.

Q.OIm  §.  XIII,  das  Expreßbestellgeld  betreffend,  erhält  der  letzte  Absatz
folgende  Fassung:

Bei  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Gegenstände  an  denselben  Adressaten
durch  Expressen  ist  nur  für  einen  Gegenstand  das  Bestellgeld  zu  entrichten,  bei
Verschiedenartigkeit  der  Gegenstände  für  denjenigen,  welcher  dem  höchsten  Satze  unterliegt;
  ist  das  Bestellgeld  vorausbezahlt,  so  tritt  eine  Erstattung  nicht  ein.  Im
Falle  der  Vorausbezahlung  des  Bestellgeldes  durch  den  Absender  ist  dasselbe  ebenfalls
  nur  für  einen  Gegenstand  zu  entrichten,  wenn  mehrere  Sendungen  für  einen
und  denselben  Adressaten  gleichzeitig  eingeliefert  werden  und  sich  bei  der  Einlieferung
voraussehen  läßt,  daß  auch  die  Bestellung  der  Sendungen  am  Bestellungsorte  gleichzeitig
  erfolgen  werde.  Die  Einlieferung  muß  in  diesem  Falle  nicht  durch  die  Briefkasten,
  sondern  an  der  Annahmestelle  der  Postanstalt  erfolgen.

R.  Der  §.  XVII,  die  Nebengebühr  für  die  von  den  Landbriefträgern  eingesammelten,

  zur  Weitersendung  bestimmten  Gegenstände  betreffend,  erhält  folgende
Fassung: