Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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2.  Des  evangelischen  Consistorium.
Bekanntmachung  der  Termine  fuͤr  die  Pruͤfung  der  Zoglinge  des  Schulstandes.

Unter  Beziehung  auf  die  Verordnung  vom  8.  Januar  v.  J.  wird  hiemit  befohlen,
daß  diejenigen  Juͤnglinge  evangelischer  Confession  und  mosaischer  Religion,  welche  sich
im  Monat  Februar  d.  J.  der  Vorschrift  gemaͤß  bei  dem  K.  Consistorium  um  Zulassung
zum  deutschen  Schulstande  gemeldet  und  die  in  den  Verordnungen  vom  12.  Juli  1825
(Reg.  Blatt  Nr.  29)  und  vom  18.  December  1826  (Reg.  Blatt  Nro.  51)  vorgeschriebenen
  Bedingungen  der  Zulassung  zu  diesem  Beruf,  so  wie  der  Aufnahme  in  das
Seminar  gehoͤrig  beurkundet  haben  werden,  zur  Vorprüfung  in  dem  Eßliuger  Seminar
  sich  an  folgenden  Tagen  einzufinden  haben,  und  zwar  diejenigen,  welche  in  das
Seminar  aufgenommen  werden  wollen,

a)  aus  den  Generalaten  Ludwigsburg  und  Ulm  am  7.  Maͤrz,

b)  aus  den  Generalaten  Heilbronn  und  Reutlingen  am  11.  Maͤrz,

c)  aus  den  Generalaten  Hall  und  Tuͤbingen  am  14.  Maͤrz,
und  alle,  die  außerhalb  des  Seminars  ihre  Berufslehre  zu  vollenden  beabsichtigen,  am
20.  Maͤrz  d.  J.

Zugleich  werden  die  Dekanate  an  genaue  Einhaltung  des  festgesetzten  Termins
zum  Einreichen  der  Bittschriften,  an  Vervollstaͤndigung  und  vorgeschriebene  Fassung
der  Zeugnisse,  unter  denen  namentlich  das  Zeugniß  der  sittlichen  Aufführung  der  Bittsteller,
  und  ein  ärztliches  Zeugniß  über  ihre  physische  Tauglichkeit  zum  Lehrer-Beruf
nicht  fehlen  darf,  wiederholt  erinnert.

Stuttgart  den  24.  Januar  1834.  Mohl.

5.  Der  Commission  für  die  Erziehungshäuser.
Vekanntmachung,  betreffend  die  Aufnahme  neuer  Zoͤglinge  in  die  Erziehungs-  Anstalt  für  Vaganten=Kinder
  zu  Weingarten.

In  der  mit  dem  Waisenhause  zu  Weingarten  verbundenen  Erziehungs-Anstalt
für  Kinder  von  Vaganten  sind  auf  das  nächstkommende  Frühjahr  die  bis  dahin  in
Erledigung  kommenden  Stellen  zu  besehen.