263
ausmache, die Scholaren nur vor dem Kollegiem der Doktoren
und Professoren belange werden können, und in streitigen
Fällen die Sache dem Archidiakon übergeben werden
solle. Die ganze Geschichte von Bologna ist gegen diese
Nachricht des Kalendariums. In keiner der ältern Chroniken
von Belogna, wovon uns Muratori *) zwei mitgetheilt
hat, ist etwas davon zu finden. Vielmehr liegt am
Tag, daß erst im Jahr 1158 Kaiser Friedrich I. den Lehrern
zu Bologna diese Gerechtsame durch die bekannte Konstitution
Auth. hab. #ne- filius pro patre, ertheilt hat *8).
Auch soll sich in den Archiven zu Bologna keine Spur finden,
worqus man schließen konute, daß die Universität schon
vorher sich dieser Getechtsame angemaßt, oder sie gar ausgeübt
haͤtte 8#).
Zum Jahr 1124 wird im Kalendarium die Erhebung
Honorius II. auf den Päpstl. Stuhl angemerkt, und dabei
gesagt, daß er auch Professor zu Bologna gewesen sey: Allein
in keiner einzigen Lebensgeschichte, die wir von diesem
Papst haben 359), und in keinem seiner vorhandenen Briefe,
ist die geringste Spur von seinem Professorat zu Bologna
zu entdecken.
Zum Jahr 1133 und dessen Monat März merkt das
Kalendarium folgendes an 1): phact die de 20.#1155, ge-*“)
Muratori Rerum Italie. Seriptoren T. XVIII.
OOuto Morena, hist. reräm Erafderis. bei Muratori T.-WI.
L p, 1016. seq.
7%% Faltorini l. c. Part. I. p. 9. seqd.
Muratori I. c. T. III. p. 4½ sed. und T. VII. p. —88.
Hr. K. R. Chr. Wilh. Fr. Walch's: Entwurf einer vollstaͤndigen
Historie der roͤmischen Paͤpste. p. 246.
H Sigon. I. c. T. III. p. 118. N. 12.