Full text : Sammlung der wichtigsten Preußischen Strafgesetze.

114  13.  Hausiersteuergesetz.

1  Die  Bestimmung,  daß  die  Umgebung  dem  Gemeindebezirk
  eines  Ortes  gleichstehe,  liegt  dem  Regierungspräsidenten  ob;
sie  stellt  also  einen  Verwaltungsakt  dar  und  bildet  keinen  Bestandteil
  einer  Strafrechtsnorm;  der  Irrtum  über  Normen  des  öffentlichen
  Rechts  ist  als  ein  solcher  über  Tatumstände  im  Sinne  des  5  59
St  G.  anzusehen,  KG.  Recht  09  S.  847.

Gewerbebetrieb  der  Ausländer.

8  3.  In  betreff  der  Angehörigen  außerdeutscher
Staaten,  welche  weder  ihren  Wohnsitz  noch  eine  gewerbliche
  Niederlassung  in  einem  deutschen  Staate  haben,
treten,  sofern  nicht  durch  Verträge  oder  Vereinbarungen
oder  durch  Anordnungen  des  Finanzministers  anderweite
  Festsetzungen  getroffen  sind,  nachstehende  besondere
Bestimmungen  ein:

1.  Dieselben  sind  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe
im  Umherziehen  auch  dann  unterworfen,  wenn
sie  selbstgewonnene  Erzeugnisse  der  Land=  und
Forstwirtschaft,  des  Garten=  und  Obstbaues,  der
Jagd  und  des  Fischfanges  ohne  vorgängige  Bestellung
  in  eigener  Person  feilbieten  wollen  (§  1
Nr.  1).

2.  Die  Bestimmungen  des  §  2  finden  auf  dieselben
und  auf  die  in  ihren  Diensten  stehenden  Reisenden,
welche  für  deren  im  Auslande  betriebenes  Geschäft
Waren  aufkaufen  oder  Warenbestellungen  suchen
(5  2  Nr.  1),  keine  Anwendung.

3.  Aller  Handel  (Verkauf  und  Ankauf  von  Waren
und  Suchen  von  Warenbestellungen)  der  Ausländer
  auf  Messen  und  Jahrmärkten  bleibt  von  der
Gewerbesteuer  frei.

4.  Desgleichen  ist  ihnen  das  Feilbieten  von  Verzehrungsgegenständen,
  welche  zu  den  Gegenständen