114 13. Hausiersteuergesetz.
1 Die Bestimmung, daß die Umgebung dem Gemeindebezirk
eines Ortes gleichstehe, liegt dem Regierungspräsidenten ob;
sie stellt also einen Verwaltungsakt dar und bildet keinen Bestandteil
einer Strafrechtsnorm; der Irrtum über Normen des öffentlichen
Rechts ist als ein solcher über Tatumstände im Sinne des 5 59
St G. anzusehen, KG. Recht 09 S. 847.
Gewerbebetrieb der Ausländer.
8 3. In betreff der Angehörigen außerdeutscher
Staaten, welche weder ihren Wohnsitz noch eine gewerbliche
Niederlassung in einem deutschen Staate haben,
treten, sofern nicht durch Verträge oder Vereinbarungen
oder durch Anordnungen des Finanzministers anderweite
Festsetzungen getroffen sind, nachstehende besondere
Bestimmungen ein:
1. Dieselben sind der Steuer vom Gewerbebetriebe
im Umherziehen auch dann unterworfen, wenn
sie selbstgewonnene Erzeugnisse der Land= und
Forstwirtschaft, des Garten= und Obstbaues, der
Jagd und des Fischfanges ohne vorgängige Bestellung
in eigener Person feilbieten wollen (§ 1
Nr. 1).
2. Die Bestimmungen des § 2 finden auf dieselben
und auf die in ihren Diensten stehenden Reisenden,
welche für deren im Auslande betriebenes Geschäft
Waren aufkaufen oder Warenbestellungen suchen
(5 2 Nr. 1), keine Anwendung.
3. Aller Handel (Verkauf und Ankauf von Waren
und Suchen von Warenbestellungen) der Ausländer
auf Messen und Jahrmärkten bleibt von der
Gewerbesteuer frei.
4. Desgleichen ist ihnen das Feilbieten von Verzehrungsgegenständen,
welche zu den Gegenständen