2.
Statistisches Waarenverzeichniß
für die
Waareneinfuhr.
Vorbemerkungen.
Den Maßstab für die Anschreibung bildet das Gewicht in kg, soweit nicht bei einzelnen Nummern ausdrücklich
andere Maßstäbe angegeben sind.
Insofern bei verpackten, nach dem Nettogewicht anzuschreibenden Waaren nur das Bruttogewicht bekannt ist,
hat die Anmeldestelle das Nettogewicht nach Maßgabe der Vorschriften im §. 20 Ziffer 2 und 3 der Dienstvor-
schriften vom 21. November 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem
Auslande, zu berechnen. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, wird die unmittelbare Umschließung zum
Nettogenicht, grechnel. — Es bedeutet: „Fss.“ in Fässern, „Kst.“ in Kisten, „Kb.“ in Körben, „Bll.“ in Ballen,
„Sck.“ in Säcken.
Bei den nach dem Bruttogewicht zollpflichtigen Waaren sind Tarasätze nicht angegeben. Bei Anschreibung
solcher Waaren in der Verkehrsnachweisung III (Waareneingang auf Niederlagen und Konten) ist das Netto-
gewicht nach Maßgabe der in dem Waarenverzeichniß für die Ausfuhr angegebenen Tarasätze zu ermitteln.
Die Waarenartikel (Massengüter), auf welche die Bestimmung im §. 11 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom
20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande, An-
wendung findet (vergl. das Verzeichniß derselben im Anhang), sind durch Hinzufügung eines Kreuzes (1) zur
Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses in Spalte 1 kenntlich gemacht. Sofern nicht alle unter eine Nummer
des statistischen Waarenverzeichnisses fallenden Waarenartikel Massengüter sind, werden die zu den letzteren ge-
hörigen in besonderen Anmerkungen zu den betreffenden Nummern nachgewiesen.
Diejenigen Nummern des Waarenverzeichnisses für die Einfuhr, bei welchen in Spalte 2 die Waarengattung nicht
angegeben, sondern lediglich auf eine Nummer verwiesen ist („In Nr. 5), haben nur für die usfuhr Be-
deutung und bleiben für die Nachweisung der Einfuhr außer Betracht.
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