Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871.  55

Jnflruclion  für  die  Zähler.

S.  1.

Dem  Zähler  liegt  die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Haushaltungslisten

  ob.
Es  ist  hierbei  vor  Allem  seine  Aufgabe,  dafür  zu  sorgen,  daß  jede  Haushaltung
  seines  Zählbezirks  eine  Zählungsliste  erhält  und  daß  alle  Zählungslisten
vorschriftsmäßig,  vollständig  und  wahrheitsgemäß  ausgefüllt  wieder  in  seine  Hände
gelangen.

Wo  erforderlich,  wird  der  Zähler  die  Ausfüllung  der  Listen  durch  Rath  und
That  erleichtern  oder  ermoöglichen.

8.  2.

Um  seiner  Aufgabe  zu  genügen,  wird  der  Zähler  sich  zunächst  mit  der  Einrichtung
  der  Haushaltungslisten  und  mit  der  darauf  befindlichen  Anleitung  zur
Ausfüllung  derselben  genau  bekannt  machen  und,  wenn  ihm  die  örklichen  Verhältnisse
  seines  Zählbezirks  und  die  darin  wohnenden  Haushaltungen  nicht  schon  bekannt
  sein  sollten,  sich  Kenntniß  hierüber  verschaffen.

5.  3.

Die  Austheilung  der  Listen  ist  vom  25.  bis  spätestens  am  30.  November  von
Haus  zu  Haus  vorzunehmen.

In  jede  Haushaltung,  womöglich  an  deren  Vorstand  (Familienhaupt)  selbst,
und  an  jede  einzeln  lebende  selbstständige  Person  ist  unmittelbar  eine  Vste  zu  geben.

Im  Falle  der  Zähler  in  einer  Wohnung  Niemanden  antrifft,  dem  er  die
Haushaltungsliste  einhändigen  könnte,  wird  er  sie  an  Hausgenossen  oder  Nachbarn
zur  weiteren  Besorgung  übergeben.

8.  4
Die  Haushaltungslisten  sind  mit  laufender  Nummer  zu  versehen.
8.  5.
In  gröhere  Haushaltungen  sind  nach  Bedarf  zwei  oder  mehr  Exemplare  der
Haushaltungsliste  zu  geben,  diese  aber  mit  gleicher  Nummer  und  zur  Unterscheidung
mit  den  Buchslaben  u.,  b.,  c.  N.  zu  bezeichnen.