Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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.. inweisun 
Lau- Waarenverzeichniß vinn n 8 Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
Nr. Ein fuhr. es es Bruttogewichts). 
fuh Zolltarifs. des Bruttogewichts) 
1. 2. 3. 4. 5. 
soweit es nicht unter geschliffen ist; ferner Eisglas (geblasenes, 
Nr. 374—377 fällt. ungefärbtes Hohlglas, dessen Oberfläche 
zerklüftet ist), weiße Glaspasten und 
weißes Glasgespinnst. 
374.Glasplättchen; Glas- 10e Hierher gehören auch Glasperlen und Glas- — 
perlen und Glas-nnmerk. schmelz, lediglich zum Zwecke der Ver- 
schmelz; Glastropfen; packung, Versendung r2c. auf Fäden ge- 
alle diese auch gefärbt. reiht, mit Ausnahme der bemalten oder 
vergoldeten (versilberten) Glasperlen, 
welche unter Nr. 376 fallen. 
375. Brillengläser und Lorg- 10 f S. Bemerkung zu Nr. 372 
nons, aus farbigem 
(auch grauem) Glase, 
ungefaßt. 
376. Farbiges Glas, mit Aus- 10 f Hierher gehören insbesondere auch: künst- 
nahme des vor= und liche Augen von Glas mit Einschluß der 
nachstehend aufge- Augen aus bemalten runden Glasplätt- 
führten. chen für ausgestopfte Thiere; irisirendes 
Glas; bemaltes, vergoldetes oder ver- 
silbertes Glas; sog. Filigranglas (un- 
gefärbtes Glas, in welchem farbige, auch 
milchfarbige Glasfäden eingeschlossen und 
verschmolzen sind); Ueberfangglas (Glas, 
welches durch Eintauchen in farbige oder 
alabasterähnliche Glasmasse überfangen 
lplattirt) worden ist); farbiges Glas-40 Ffl. u. 6st. 
gespinnst und farbige Glaspasten; Glas-3 Kb. 
mosaik, auch dergleichen Moseikbilder; 
Milch= und Alabasterglas, mit Ausnahme 
des unter Nr. 369 und 378 begriffenen. 
377. lasflüsse (unechtel 10f Hierher gehören z. B. die sog. Glasgranaten 
Steine), rohe, ohne (Imitationen von Granatsteinen); ferner 
  
Fassung; Glas= und 
Emailwaaren in Ver- 
bindung mit anderen 
Materialien. 
  
  
  
Glas= und Emailwaaren in Verbindung 
mit anderen Materialien, soweit sie da- 
durch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs 
fallen, und Zähne von Email. — Glas- 
steine, auch gefärbte, welche zu Kleider- 
besätzen und zur Anfertigung von Damen- 
schmuck dienen und zu diesem Zwecke 
mit Oeffnungen zum Durchziehen von 
Fäden versehen sind, werden wie Glas- 
knöpfe (Nr. 371) behandelt. 
  
 
	        
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