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.. inweisun
Lau- Waarenverzeichnifß vinn zu 8 Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten
Nr. Ausfuhr und Durchfuhr.. des des Bruttogewichts).
Zolltarifs.
1. 2. 3. 4. 5.
304. Gold: roh, in Barren und 7 Hierzu gehört auch unlegirtes Goldblech. .
Gean 10 Fss. u. Kst. #
305.]Pagament. 7 „Pagament" sind aus Bruchgold und Bruch.40 für Platina in
silber zusammengeschmolzene Barren. eisernen, verlötheten
306.Silber: gemünzt. 7...................... Töpfen und in
307.: roh, in Barren und 7 Hierzu gehört auch unlegirtes Silberblechshweren, mit eiser-
Bruch. nen Schienen be-
308. Vorstehend nicht genannte 7 Hierher gehören: Fridium, Palladium, Pla-Fchlagenen Kisten.
edle Metalle.
tina und Platinaabfälle 2c.
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8. Flachs und andere vegetabilische Spinnstoffe, mit Ausnahme der Baumwolle, roh, geröstet,
gebrochen oder gehechelt, auch Abfälle.
4 309.
4 310.
4311.
4312.
4313.
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Flachs, roh, geröstet oder
nur gebrochen.
Vorstehend nicht genann-
ter Flachs, mit Aus-
nahme von neusee-
ländischem Flachs.
Hauf, roh, geröstet oder
nur gebrochen.
Vorstehend nicht genann-
ter Hanf, mit Aus-
nahme von Aloe= und
Manillahanf.
Heede (Werg).
Jute.
Kokosfasern; Manilla-
hanf; Aloehanf; Bür-
stenbast; neuseeländi-
scher Flachs.
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8
Hier ist aller von den holzigen Theilen
noch nicht befreite Flachs nachzuweisen.
Hierher gehört aller von den holzigen
Theilen befreite Flachs, also geschwun-
gener (Schwingflachs), gehechelter, ge-
bleichter oder gefärbter, mit Ausnahme
von neuseeländischem Flachs und Flachs-
baumwolle (Nr. 315 bezw. 316).
Hier ist aller von den holzigen Theilen noch
nicht befreite Hanf nachzuweisen.
Hierher gehört aller von den holzigen
Theilen befreite Hanf, also geschwungener,
gehechelter, gebleichter oder gefärbter, mit
Ausnahme von Aloe= und Manillahanf
(Nr. 315). — Hanf kommt auch unter
den Benennungen „Dosse, Torse“ vor.
Von den unter Nr. 8 des Zolltarifs ge-
nannten vegetabilischen Spinnstoffen.
Hüerber gehört auch gebleichte oder gefärbte
ute.
Hierzu sind zu rechnen: Aloehanf (Agave-
fasern, Mexikanische Fiber, Sisal oder
Grashanf), Bürstenbast, Kokosfasern,
Manillahanf (ostindischer Hanf, Pinas-
faser, Abaka, Avaka), überhaupt alle
diejenigen vegetabilischen Spinnstoffe,
welche hauptsächlich zu Seilerwaaren,
Fußdecken 2c. verarbeitet werden, auch
gebleicht oder gefärbt, mit Ausnahme von
Hanf (Nr. 312), Jute (Nr. 314) und
Werg (Nr. 313).
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Bll. u. Sck.