.. inweisun
Lau- Waarenverzeichniß dan E Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten
es
Nr. JAusfuhr und Durchfuhr. Zolltarife des Bruttogewichts).
1. 2. 3. 4. 5.
534. Unbehaarte halbgare, so/ 21b ............ . ..... 2 Bll.
wie bereits gegerbte,Anmerk.
noch nicht gefärbte oder
weiter zugerichtete Zie-
gen= und Schaffelle.
535.Grobe Lederwaren. 21e Zu den groben Lederwaaren sind zu rechnen:
Schuhmacher-, Sattler-, Riemer= und
Täschnerwaaren, sowie andere Waaren
aus ungefärbtem oder blos geschwärztem
lohgaren Leder oder aus rohen Häuten;
alle diese Waaren auch in Verbindung
mit anderen Materialien, soweit sie da-
durch nicht unter Nr. 20 des Zolltarifs
fallen.
536.Grobe Schuhnmacher-, 21e Hierher sgehören: grobe Schuhmachere-,
Sattler= und TäschnerAnmerk. Sattler= und Täschnerwaaren aus grobem
waaren aus grobem
unbedruckten Wachs-
tuch oder groben leine-
nen Geweben.
unbedruckten Wachstuch, grauer Packlein-
wand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem
Zwillich oder Drillich; alle diese auch in
Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20
des Zolltarifs fallen; ferner: Hüte von
grobem unbedruckten Wachstuch oder dergl.
Oeltuch, mit oder ohne Garnitur; ge-
theerte oder geölte Kittel von groben
Zeugstoffen; bearbeitete (d. i. nicht ledig-
lich zugeschnittene) Wagendecken aus
grauer Packleinwand, rohem Zwillich
oder Drillich, oder aus getheertem, ge-
öltem, gefirnißtem, mit Oelkomposition
(einem Gemisch von Oel mit Kautschuck)
getränktem oder überstrichenem, oder mit
metallischen Substanzen (Grünspan-
lösungen oder dergl.) imprägnirtem
groben Zeugstoff, sowie aus grobem
unbedruckten Wachstuch; Schläuche von
Hanf oder anderen vegetabilischen Spinn-
stoffen imit Ausnahme der Baumwolle),
gebleichte und ungebleichte, in Verbin-
dung mit anderen Materialien, soweit
sie nicht unter Tarifnummer 17 oder 20
fallen; auch Spritzen= und andere grobe
Schläuche von Baumwollenzeug in Ver-
16 Fss. u. Kst.
13 Kb.
6 Bll.
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