Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

  
  
  
  
  
.. Hinweisung 
Lau- Waarenverzeichniß auf die Tarasatz 
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
es 
Nr. Ausfuhr und Durchfuhr. Zolltariss. des Bruttogewichts). 
1. 2. 3. 4. 5. 
(1 1 791.Steinmetzarbeiten, grobe, 33a SEierher gehören beispielsweise: Thür= und — 
ungeschliffen, mit Aus- Fensterstöcke, Säulen und Säulenbestand- 
nahme der Arbeiten theile, Rinnen, Röhren, Tröge, Krippen 
aus Marmor oder Ala- und dergleichen, ungeschliffen, mit Aus- 
baster; schwere Cement- nahme der Arbeiten aus Alabaster oder 
massewaaren. Marmor; ferner schwer ins Gewicht 
fallende unangestrichene, unlackirte Gegen- 
stände aus Cementmasse oder mit einem 
Cementüberzug versehenen Steinen (wie 
Ornamente zu baulichen Zwecken, Säulen 
und Säulenbestandtheile, Brunnen, Rin- 
nen, Röhren, Tröge und dergleichen). 
— Grobe Steinmetzarbeiten aus Alabaster 
oder Marmor, sowie geschliffene aus an- 
deren Steinen, fallen unter Nr. 798. 
1792. Dachschiefer; rohe Schie 33b Unter Schieferplatten sind, im Gegensatz 
ferplatten und roher zu Dachschiefer und Tafelschiefer, stärkere 
Tafelschiefer. (dickschiefrige) Platten, welche zu Wand- 
bekleidungen, Fußbodenbelägen, Tisch- 
platten 2c. bearbeitet und verwendet 
werden, zu verstehen. — Schieferplatten, 
welche gespalten, gesägt oder durch sonstige 
Bearbeitung in eine zur Verwendung ge- 
eignete Form gebracht worden, oder welche 
geschliffen, polirt oder emaillirt sind, ge- 
hören zu den bearbeiteten Platten der 
Nr. 796. Als Dachschiefer und roher 
Tafelschiefer sind die aus den Blöcken 
gespaltenen und demnächst (durch Bearbeil!6 Fss. u. Kst. 
tung auf dem Ambos, mit der Stock- 
scheere 2c.) geformten dünneren Tafeln zu 
Dachbedeckungen bezw. zur Herstellung von 
Schiefertafeln zu behandeln. — Durch 
Schleifen, Schwärzen, Liniiren 2c. weiter 
bearbeitete dergleichen Tafeln werden unter 
Z Nr. 796 nachgewiesen. 
793. JEchte Edelsteine und Ko-/ 330 Algs bearbeitete Edelsteine oder Korallen 
— 
rallen, bearbeitet; echte gelten geschliffene, geschnittene bezw. ab- 
Perlen: alle diese geriebene, auch durchbohrte und nur zum 
Gegenstände ohne Zweck der Verpackung, Versendung 2c. 
Fassung. auf Fäden gereihte. Hierher gehören 
  
  
  
  
  
auch Glaserdiamanten. 
1) Hiervon gehören zu den Massengütern nur: grobe Steinmetzarbeiten, ungeschliffen, mit Ausnahme der Arbeiten aus 
Marmor oder Alabaster. 
  
29“
	        
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