ein Preuße in der Schweiz mit einer Schweizerin die Ehe, so wird
die Schweizerin Preußin, selbst wenn bei der Eheschließung nicht
die vom Bürgerlichen Gesetzbuch für die Vollziehung der Ehe aufgestellten
Formen gewahrt sind, sondern die Förmlichkeiten des
Schweizerischen Eherechts leitend gewesen sind. Es war oben
mehrfach die Rede davon, daß jemand mehrere Staatsangehörigkeiten
in sich vereinen kann. Ist das der Fall, dann überträgt er
durch die Eheschließung diese mehreren Staatsangehörigkeiten auf
seine Ehefrau. Wie Abgeordneter Waldstein bei Beratung des
Gesetzes im Reichstag gesagt hat, gibt es in Hamburg zahlreiche
Leute, die aus alten hamburgischen Familien stammen, deren
Vater oder Großvater einmal das Glück gehabt hat, dadurch, daß
er in Mecklenburg ein Gut besaß, oder daß er einige Jahre in
preußischen Staatsdiensten gestanden hat, dann aber in die
Heimatsstadt Hamburg zurückgekehrt ist, die mecklenburgische oder
preußische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die Kinder und
Enkel wissen nichts davon, Vater und Großvater haben es selbst
schon vergessen. Wenn aber jetzt der Enkel heiratet, dann wird
seine Ehefrau nicht nur Hamburgerin, nein auch Preußin bzw.
Mecklenburgerin (Schwerin oder Strelitz). Weiter erwähnte der Abgeordnete
die Angestellten an den gemeinsamen thüringischen Landgerichten,
die Preuße, Koburger, Meininger in einer Person sein
können und solche Vielgestaltigkeit auch auf die Familie übertragen.
Nun ist aber das, was bei dem eheschließenden Manne der Fall ist,
bei der Ehefrau nicht ohne weiteres auch der Fall. Angenommen die
Witwe des eben behandelten Preußen-Koburg-Meinigers heiratet
einen Sachsen; dann wird sie durch diese zweite Heirat nur
Sächsin. Hat sie Kinder aus ihrer früheren Ehe mit dem Preußen-Koburg-Meininger,
so überträgt sie ihre neue, sächsische Staatsangehörigkeit,
die sie durch die zweite Ehe erwarb, nicht etwa auf
24