Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

Nachtrag 
Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. 
Berlin, Sonnabend, den 22. März 1884. 
  
  
  
Inhalt: Handels- und Gewerbe-Wesen: Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks.) 
Krankenkasse, nebst Erläuterungen Seite 65 
Handels- und Gewerbe-Wesen. 
  
Um eine Anleitung zur Aufstellung von Kassenstatuten nach dem Gesetze über die Krankenversicherung der 
Abeiter vom 15. Juni 1883 zu geben, hat der Bundesrath beschlossen, die nachstehenden Entwürfe von 
Statuten 
I. für eine Orts-Krankenkasse, 
II. für eine Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse 
nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen zu veröffentlichen. 
Berlin, den 14. März 1884. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
Entwurf des Statuts einer Ortskrankenkasse 
nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883. 
  
Vorbemerkungen. 
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung wirklicher Statute für Ortskrankenkassen einen Rahmen 
und eine Anleitung geben. Sein Inhalt ist in keiner Weise verbindlich, weder für diejenigen, welchen die 
Errichtung des Kassenstatuts obliegt, noch für die Behörden, welchen die Genehmigung zusteht. Bei der 
großen Verschiedenheit der Verhältnisse, auf welche bei der Errichtung von Kassenstatuten für Ortskrankenkassen 
Rücksicht zu nehmen ist, kann ein Entwurf, welcher ohne Aenderungen für jede Ortskrankenkasse verwendbar 
wäre, nicht gegeben werden. Es ist daher nothwendig, jede Bestimmung darauf zu prüfen, ob sie unver- 
ändert in das Statut für eine bestimmte Kasse aufgenommen werden kann. Die Bemerkungen, auf welche die 
dem Texte des Statuts in Klammern ( ) beigefügten Ziffern hinweisen, werden diese Prüfung vielfach erleichtern. 
Eine genaue Beachtung derselben muß bei dem Gebrauche des Entwurfs vorausgesetzt werden. 
2. Bei Aufstellung des Entwurfs ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß eine Ausdehnung der 
Versicherungspflicht auf die im §. 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Klassen von Personen nicht 
erfolgt ist; eine solche Ausdehnung kann übrigens nicht durch ein Kassenstatut, sondern nur durch die am 
angeführten Orte vorgesehene besondere statutarische Regelung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal= 
verbandes ausgesprochen werden. - 
3. Bei Abfassung des Entwurfs sind durchgehends die Verhältnisse einer Ortskrankenkasse ins Auge 
gefaßt, welche für mehrere verwandte, dem Bereiche des Handwerks angehörende Gewerbszweige errichtet wird. 
  
Zum Eingang. 
1. Statute für neu zu errichtende Ortskrankenkassen sind von der Gemeindebehörde nach Anhörung der 
Betheiligten (Arbeitgeber und Arbeiter) zu errichten (§. 23 des Gesetzes). 
die Wort 2. Soll der Genehmigung der zuständigen Behörde im Eingange gedacht werden, so sind hier einzuschieben 
de Worte: 
mit Genehmigung 2C. (Bezeichnung der höheren Verwaltungsbehörde.) 
3. Bestehende, nach bisherigen gesetzlichen oder ortsstatutarischen Bestimmungen mit Beitrittszwang ausgestattete 
Krankenkassen unterliegen, soweit sie nicht Innungs= oder Fabrikkrankenkassen sind, nach §. 85 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 
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