Nachtrag
Nr. 12 des Central-Blatts für das Deutsche Reich.
Berlin, Sonnabend, den 22. März 1884.
Inhalt: Handels- und Gewerbe-Wesen: Entwürfe zu Statuten für eine Orts-Krankenkassen und für eine Betriebs- (Fabriks.)
Krankenkasse, nebst Erläuterungen Seite 65
Handels- und Gewerbe-Wesen.
Um eine Anleitung zur Aufstellung von Kassenstatuten nach dem Gesetze über die Krankenversicherung der
Abeiter vom 15. Juni 1883 zu geben, hat der Bundesrath beschlossen, die nachstehenden Entwürfe von
Statuten
I. für eine Orts-Krankenkasse,
II. für eine Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse
nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen zu veröffentlichen.
Berlin, den 14. März 1884. Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
Entwurf des Statuts einer Ortskrankenkasse
nach dem Reichsgesetz vom 15. Juni 1883.
Vorbemerkungen.
1. Der Entwurf soll für die Aufstellung wirklicher Statute für Ortskrankenkassen einen Rahmen
und eine Anleitung geben. Sein Inhalt ist in keiner Weise verbindlich, weder für diejenigen, welchen die
Errichtung des Kassenstatuts obliegt, noch für die Behörden, welchen die Genehmigung zusteht. Bei der
großen Verschiedenheit der Verhältnisse, auf welche bei der Errichtung von Kassenstatuten für Ortskrankenkassen
Rücksicht zu nehmen ist, kann ein Entwurf, welcher ohne Aenderungen für jede Ortskrankenkasse verwendbar
wäre, nicht gegeben werden. Es ist daher nothwendig, jede Bestimmung darauf zu prüfen, ob sie unver-
ändert in das Statut für eine bestimmte Kasse aufgenommen werden kann. Die Bemerkungen, auf welche die
dem Texte des Statuts in Klammern ( ) beigefügten Ziffern hinweisen, werden diese Prüfung vielfach erleichtern.
Eine genaue Beachtung derselben muß bei dem Gebrauche des Entwurfs vorausgesetzt werden.
2. Bei Aufstellung des Entwurfs ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß eine Ausdehnung der
Versicherungspflicht auf die im §. 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1883 bezeichneten Klassen von Personen nicht
erfolgt ist; eine solche Ausdehnung kann übrigens nicht durch ein Kassenstatut, sondern nur durch die am
angeführten Orte vorgesehene besondere statutarische Regelung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunal=
verbandes ausgesprochen werden. -
3. Bei Abfassung des Entwurfs sind durchgehends die Verhältnisse einer Ortskrankenkasse ins Auge
gefaßt, welche für mehrere verwandte, dem Bereiche des Handwerks angehörende Gewerbszweige errichtet wird.
Zum Eingang.
1. Statute für neu zu errichtende Ortskrankenkassen sind von der Gemeindebehörde nach Anhörung der
Betheiligten (Arbeitgeber und Arbeiter) zu errichten (§. 23 des Gesetzes).
die Wort 2. Soll der Genehmigung der zuständigen Behörde im Eingange gedacht werden, so sind hier einzuschieben
de Worte:
mit Genehmigung 2C. (Bezeichnung der höheren Verwaltungsbehörde.)
3. Bestehende, nach bisherigen gesetzlichen oder ortsstatutarischen Bestimmungen mit Beitrittszwang ausgestattete
Krankenkassen unterliegen, soweit sie nicht Innungs= oder Fabrikkrankenkassen sind, nach §. 85 des Gesetzes vom 15. Juni 1883
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