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Derselbe bietet aber auch für die Aufstellung der Statute solcher Kassen, welche nur für einen
Gewerbszweig (ein Handwerk), sowie solcher, welche für sämmtliche Gewerbszweige in einer Gemeinde errichtet
werden sollen, eine ausreichende Anleitung.
4. Was durch gesetzliche Vorschrift in der Weise geregelt ist, daß den einzelnen Kassenstatuten ein
Spielraum für besondere Bestimmungen nicht gelassen wird, z. B. die Vorschriften über die Beaufsichtigung
und Schließung der Kassen, ist in das Statut nur so weit aufgenommen, als es nothwendig erschien, um das
Verständniß der getroffenen Bestimmungen zu sichern, oder den Kassenmitgliedern eine ausreichende Kenntniß
ihrer Rechte und Pflichten zu vermitteln. Wo es für zweckmäßig erächtet wird, das Kassenstatut in dieser
Beziehung zu vervollständigen oder noch mehr zu vereinfachen, werden die erforderlichen Ergänzungen oder
Streichungen an der Hand der Bemerkungen leicht auszuführen sein.
5. Die im Texte des Statuts vorkommenden Klammern [ ] deuten, soweit sie nicht dürch die Bemer-
kungen besonders erläutert werden, an, daß die in Klammern eingeschlossenen Worte nach den Umständen
beibehalten oder gestrichen werden können, oder daß unter den mehreren in Klammern eingeschlossenen Fassungen,
unter Berücksichtigung der Verhältnisse, die Wahl zu treffen ist.
(Für neue Statnute.)¹
Auf Grund der §§. 16 und 23 des Gesetzes vom 15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung
der Arbeiter (Reichs-Gesetzbl. S. 73), errichtet der Magistrat [Gemeindevorstand] von N. nach Anhörung der
Betheiligten(²) das nachstehende Kassenstatut:
oder
(für revidierte Statute.(³)
[Fürdie......... ... Kasse zu N. wird nach Maßgabe des §. 85 des Gesetzes vom
15. Juni 1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter,(⁴) das nachfolgende revidirte Statut erlassen.
Dasselbe tritt an die Stelle des Statuts vom......................]
I. Name, Umfang und Sitz der Kasse.
§. 1.
Unter dem Namen: (¹)
[Orts-Krankenkasse der Tischler, Drechsler, Bötticher und verwandter Gewerbe] wird für die nach-
bezeichneten Gewerbe, (²) mit Ausnahme derjenigen denselben angehörenden Betriebe, für welche eine Betriebs-
(Fabrik-) KKrankenkasse errichtet ist, eine Ortskrankenkasse errichtet:
1. [Tischlergewerbe,
2. Drechslergewerbe,
3. Böttichergewerbe,]
2c.
oder
[Die Kasse führt fortan den Namen .......... .
Sie besteht für die nachbezeichneten Gewerbe, mit Ausnahme ꝛc.]
Der Sitz der Kasse ist N.
II. Mitgliedschaft.
A. Versicherungspllichtige.
Mitglieder der Kasse sind alle von Gewerbetreibenden der im §. 1 bezeichneten Art [in ihren Werk-
fortan den Vorschriften des letzteren über die Ortskrankenkassen. Die nothwendige Statutenänderung ist auf dem durch die bisher
geltende Vorschrift vorgeschriebenen Wege bis zum 1. Januar 1885 herbeizuführen. Für sie ist demnach ein revidirtes Statut
zu errichten und also der für solche bestimmte Eingang zu wählen.
4. Vergl. Bemerkung 2.
Zu §. 1.
1. Die Wahl des Namens der Kasse ist frei; wo derselbe nicht von den Gewerbszweigen, für welche die Kasse bestimmt
ist, hergenommen wird, empfiehlt sich der Zusatz: „Ortskrankenkasse für u. s. w.“
2. Die Gewerbszweige, bzw. die Klassen versicherungspflichtiger Personen, für welche die Kasse errichtet wird, müssen
nach §. 19 Absatz 1 und §. 23 Ziffer 1 des Gesetzes im Kassenstatut bezeichnet sein. .
3. Da, die Mitliedschaft bei einer Ortskrankenkasse von der Verpflichtung, einer Betriebskrankenkasse beizutreten,
nicht befreit, so werden die Betriebe, für welche Kassen der letzteren Art bestehen, von der Ortskrankenkasse auszuschließen sein.