Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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C. Beginn und Ende der Mitgliedschaft. 
§. 6. 
Für diejenigen Personen, welche auf Grund des §. 2 Mitglieder der Kasse werden, beginnt die Mit- 
gliedschaft mit dem Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten. (¹) 
Für die zum Beitritt berechtigten Personen (§. 4) beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der 
schriftlichen oder mündlichen Anmeldung (²) bei dem Kassenvorstande. (³) 
[Die Anmeldung muß enthalten: 
den Vor- und Zunamen des Angemeldeten, 
die Beschäftigung, in welcher er steht, 
seine derzeitige Wohnung, 
(den täglichen Arbeitsverdienst, welchen er zur Zeit bezieht.] (⁴) ] 
§. 7. 
Diejenigen Mitglieder, welche der Kasse auf Grund des §. 2 angehören, scheiden aus der Kasse aus: 
1. durch Austritt mit dem Schluß des Rechnungsjahres, wenn sie denselben spätetestens drei Monate 
zuvor bei dem Vorstande anmelden und vor dem Ablauf des Rechnungsjahres nachweisen, daß sie 
Mitglieder einer der im §. 2 unter 2 bezeichneten Kassen geworden sind, (¹) 
2. durch Ausscheiden aus der die Mitgliedschaft begründenden Beschäftigung. 
§. 8. 
In dem Falle des §. 7 Ziffer 2 bleiben die bezeichneten Personen, so lange sie sich im Gebiete des 
Deutschen Reichs aufhalten und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer 
anderen Orts-Krankenkasse oder einer Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Innungs-Krankenkasse oder einer Knapp- 
schaftskasse werden, Mitglieder der Kasse, wenn sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche nach dem 
Ausscheiden aus ihrer bisherigen Beschäftigung beim Kassenvorstande anzeigen. Die Zahlung der vollen 
statutenmäßigen Beiträge (§. 30) zum ersten Fälligkeitstermine gilt der ausdrücklichen Anzeige gleich. (¹) 
Für diese sowie für die auf Grund des §. 4 der Kasse beigetretenen Mitglieder erlischt die Mitglied- 
schaft durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung bei dem Kassenvorstande, oder, falls die Kassen- 
beiträge an zwei aufeinander folgenden Terminen nicht gezahlt werden, mit dem zweiten Zahlungstermine. (²) 
Für die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig gewordenen Beiträge bleiben die Ausgeschiedenen verhaftet. 
  
 §. 9. 
[Mitglieder, welche die Kasse wiederholt durch Betrug geschädigt haben, sind durch den Vorstand aus 
der Kasse auszuschließen. Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Falle mit dem Tage, an welchem dem Mit- 
gliede die Ausschließung mitgetheilt wird.]  (¹) 
D. Meldepflicht der Arbeitgeber. 
§. 10. (¹) 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person, welche auf Grund des §. 2 Mitglied der 
Kasse wird, spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei dem (Kassenvorstande] [Kassen- 
  
Zu §. 6. 
1. Vergl. §. 19 Absatz 2 des Gesetzes. 
2. Vergl. §. 19 Absatz 3 des Gesetzes.  
3. Auch wo übrigens eine besondere Meldestelle errichtet wird, empfiehlt es sich, die Meldung der freiwillig bei- 
tretenden Mitglieder an den Vorstand gelangen zu lassen, da unter Umständen eine Entscheidung über die Aufnahme erforder- 
lich werden kann. 
4. Vergl. Demerkung 4 zu §. 10. 
u § 7. 
Vergl. §. 19 Absatz 4 des Gesetzes. 
u  §. 8. 
1. Vergl. §. 27 Abs atz 1 des Gesetzes. 
2. Vergl. §. 19 Ab satz 5 und §. 27 Absatz 2 des Gesetzes. 
Zu §. 9. 
1. Vergl. §. 26 Absatz 4 Ziffer 1. 
Ob diese Bestimmung getroffen werden soll, hängt von freiem Ermessen ab. 
Zu §. 10. 
1. Vergl. §. 49 des Gesetzes. 
2. Wo eine gemeinsame Meldestelle von der Aufsichtsbehörde nicht errichtet ist, wird es sich für größere Kassen meistens 
empfehlen, die Meldung bei dem Rechnungs- und Kassenführer vorzuschreiben. 
 

	        
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