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und Rechnungsführer] [der von der Aufsichtsbehörde errichteten Meldestelle] (²) anzumelden und spätestens am
dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses daselbst abzumelden.
Die Anmeldung muß enthalten:
den Vor- und Zunamen [sowie die Beschäftigung](³) des Anzumeldenden,
den Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung,
[den täglichen Arbeitsverdienst, welchen derselbe zunächst beziehen wird. (⁴)
Die Abmeldung muß enthalten:
den Vor- und Zunamen des Abzumeldenden,
den Zeitpunkt des Austritts aus der Beschäftigung.
[Die Versäumniß dieser Verpflichtung zieht eine Geldstrafe bis zu 20 Mark nach sich]. (⁵)
[Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind außerdem verpflichtet, alle Aufwendungen
zu erstatten, welche die Kasse zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person auf Grund dieses
Statuts gemacht hat.](⁶)
III. Unterstützungen.
A. Arten der Anterstützung.
§. 11.(¹)
Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern
1. für ihre Person
a) eine Krankenunterstützung nach Maßgabe des §. 13,
[b) eine Wöchnerinnenunterstützung nach Maßgabe des §. 19] (²),
c) ein Sterbegeld nach Maßgabe des §. 20;
[2.für ihre Familienangehörigen Unterstützung im Krankheits- und Todesfalle nach Maßgabe des §.21.]
[Die den Mitgliedern hiernach zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder ver-
pfändet noch übertragen, noch gepfändet und nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.] (³)
B. Durchschnittlicher Fagelohn.
§. 12.(A)(¹)
Der durchschnittliche Tagelohn ist festgestellt:
1. für erwachsene männliche Kassenmitglieder, ausschließlich der Lehrlinge, auf Mark,
[2. für erwachsene weibliche Kassenmitglieder auf Mark,](²)
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 Jahren und für Lehrlinge auf Mark,
[4. für weibliche Kassenmitglieder unter 16 Jahren auf Mark,](²)
Diese Sätze bleiben in Geltung, bis sie durch die höhere Verwaltungsbehörde anderweitig festgestellt
werden. In diesem Falle sind die neuen Sätze durch das im §. 63 bezeichnete Blatt bekannt zu machen.
oder,
§. 12. (B)
Für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes werden die Kassenmitglieder in 3 Klassen eingetheilt: (³)
--
3. Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach der Beschäftigung festgestellt werden soll
vergl. §. 12).
4. Erforderlich, wenn der durchschnittliche Tagelohn klassenweise nach dem wirklichen Arbeitsverdienste festgestellt werden
soll (vergl. §. 12).
5. Gesetzliche Bestimmung (§. 81 des Gesetzes), welche auch ohne Aufnahme in das Statut Platz greift.
6. Degleichen vergl. §. 50 des Gesetzes.
Zu §. 11.
1. Inwiefern über die im §. 20 des Gesetzes festgestellten Mindestleistungen innerhalb der durch §. 21 gezogenen
Grenzen hinauszugehen ist, muß nach den für die einzelne Kasse in Betracht kommenden Verhältnissen erwogen werden. Für
bereits bestehende Kassen wird für diese Frage ein Anhalt in den bisherigen Erfahrungen vorliegen. Für neu errichtete Kassen
wird es sich empfehlen, zunächst über die Mindestleistungen hinauszugehen, zumal, wenn die Feststellung der Beiträge auf den
nach §. 31 des Gesetzes zunächst zulässigen Höchstbetrag nach den Verhältnissen der Kassenmitglieder nicht erwünscht erscheint. Am
unbedenklichsten ist ein Hinausgehen über die Mindestleistung hinsichtlich der Dauer der Krankenunterstützung, da die Ver-
längerung derselben über 13 Wochen hinaus erfahrungsmäßig eine erhebliche Mehrbelastung der Kasse nicht mit sich bringt, da-
gegen allen Kassenmitgliedern ohne Unterschied zu gute kommt, während die Gewährung von Unterstützungen für erkrankte Familien-
mitglieder in der Regel nur für die verheiratheten unter ihnen Interesse hat.
2. Fällt aus für Kassen, welche keine weiblichen Mitglieder haben.
3. Gesetzliche Bestimmung (§. 56 des Gesetzes), welche auch ohne Aufnahme in das Statut Anwendung findet.
Zu §. 12.
1. Grundlage für die Bemessung der Höhe des Krankengeldes ist immer der durchschnittliche Tagelohn der Kassen-