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9. Die definitive Feststellung der Vergütung für den Rechnungsführer und der von demselben zu
stellenden Kaution. (¹²)
10. Beschlußnahme über die Einführung und Regelung einer Krankenkontrole. (¹³)
11. Berathung und Beschlußnahme über alle Angelegenheiten, welche ihr zu diesem Zweck von dem
Vorstande oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. (¹⁴)
VI. Rechnungs- und Kassenführung.
§. 55.
Die Rechnungs- und Kassenführung wird unter Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes vom
15. Juni 1883, der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 41 Absatz 2 daselbst erlassenen
Anordnungen und der Bestimmungen dieses Statuts, sowie nach Maßgabe der vom Vorstande und der
Generalversammlung gefaßten Beschlüsse von einem [Rechnungs- und Kassenführer] [Kassirer, Rendanten] wahr-
genommen, welcher vom Vorstande unter Vorbehalt einer [ - - - - monatlichen] Kündigung angestellt wird, und
nicht Mitglied der Kasse zu sein braucht. Die demselben für seine Mühewaltung zu gewährende Vergütung
und die Höhe der von ihm zu stellenden Kaution wird vorläufig) vom Vorstande [definitiv durch Beschluß
der Generalversammlung] festgestellt.
§. 56.
Der Rechnungs- und Kassenführer hat die Einnahmen und Ausgaben der Kasse von allen den
Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und zu verrechnen,
ebenso ihre Bestände gesondert zu verwahren. (¹)
Zu anderen Zwecken, als den nach diesem Statut zu gewährenden Unterstützungen, der statuten-
mäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten darf er
Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht machen und Beiträge von den Mitgliedern und Arbeit-
gebern nicht erheben. (²)
§. 57.
Die den Mitgliedern zu gewährenden Krankengelder hat er gegen Einlieferung der Krankenscheine
(§. 25) (¹) zu zahlen, sofern nicht einer der im §. 17 bezeichneten Fälle vorliegt. In diesen Fällen ist die
Entscheidung des Vorstandes einzuholen.
Die Sterbegelder und alle übrigen von der Kasse zu bestreitenden Ausgaben sind auf jedesmalige
Anweisung des Vorsitzenden des Vorstandes zu leisten.
§. 58.
Der Rechnungs- und Kassenführer hat die Beiträge am Fülligkeitstage [einzukassiren] [durch den
Kassenboten einkassiren zu lassen]. (¹) Das Verzeichniß der rückständigen Beiträge, welche nicht auf von ihm
zu erlassende Mahnung binnen einer Frist von [einer] [zwei] Wochen zur Kasse gezahlt werden, ist [monat-
lich] [alle zwei Monate] dem Vorstande zur Herbeiführung der Beitreibung vorzulegen. (²)
11. Kann auch definitiv dem Vorstande überlassen werden. Jedenfalls empfiehlt es sich, dem Vorstande das Recht
einzuräumen, solche Verträge mit vorläufiger Wirksamkeit abzuschließen.
12. Wie zu 11.
13. Die Regelung einer besonderen Krankenkontrole (durch Krankenbesucher, durch Vorschriften ünd der Meldung der Er-
krankung u. s. w.), welche für Kassen von größerem Umfange zu empfehlen ist, erfolgt am besten durch besondere Bestimmungen
neben dem Statut und kann auch dem Vorstande überlassen werden, wird aber im letzteren Falle demselben im §. 46 ausdrücklich
zu übertragen sein.
14. Zweckmäßig, um dem Vorstande die Möglichkeit zu geben, Angelegenheiten, für deren Entscheidung er die Ver-
antwortlichkeit nicht übernehmen will, zur Beschlußnahme der Generalversammlung zu verstellen.
Zu §. 56.
1. Vergl. §. 40 Absatz 1 des Gesetzes.
2. Vergl. 8. 29 Ecbsas 2 des Gesetzes.
Zu §6. 57.
1. Für die Auszahlung der Krankengelder wird der Einfachheit wegen in der Regel auf jedesmalige Anweisung
durch den Vorstand oder dessen Vorsitzenden verzichtet werden können, da sich der Anspruch und seine Höhe aus den Kranken-
scheinen ergiebt.
Zu §. 58.
1. Vergl. die Bemerkung 2 zu §. 31.
2. Vergl. §. 55 des Gesetzes