Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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9. Die definitive Feststellung der Vergütung für den Rechnungsführer und der von demselben zu 
stellenden Kaution. (¹²) 
10. Beschlußnahme über die Einführung und Regelung einer Krankenkontrole. (¹³) 
11. Berathung und Beschlußnahme über alle Angelegenheiten, welche ihr zu diesem Zweck von dem 
Vorstande oder von der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. (¹⁴) 
VI. Rechnungs- und Kassenführung. 
§. 55. 
Die Rechnungs- und Kassenführung wird unter Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes vom 
15. Juni 1883, der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des §. 41 Absatz 2 daselbst erlassenen 
Anordnungen und der Bestimmungen dieses Statuts, sowie nach Maßgabe der vom Vorstande und der 
Generalversammlung gefaßten Beschlüsse von einem [Rechnungs- und Kassenführer] [Kassirer, Rendanten] wahr- 
genommen, welcher vom Vorstande unter Vorbehalt einer [ - - - - monatlichen] Kündigung angestellt wird, und 
nicht Mitglied der Kasse zu sein braucht. Die demselben für seine Mühewaltung zu gewährende Vergütung 
und die Höhe der von ihm zu stellenden Kaution wird vorläufig) vom Vorstande [definitiv durch Beschluß 
der Generalversammlung] festgestellt. 
§. 56. 
Der Rechnungs- und Kassenführer hat die Einnahmen und Ausgaben der Kasse von allen den 
Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen und zu verrechnen, 
ebenso ihre Bestände gesondert zu verwahren. (¹) 
Zu anderen Zwecken, als den nach diesem Statut zu gewährenden Unterstützungen, der statuten- 
mäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten darf er 
Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht machen und Beiträge von den Mitgliedern und Arbeit- 
gebern nicht erheben. (²) 
§. 57. 
Die den Mitgliedern zu gewährenden Krankengelder hat er gegen Einlieferung der Krankenscheine 
(§. 25)  (¹) zu zahlen, sofern nicht einer der im §. 17 bezeichneten Fälle vorliegt. In diesen Fällen ist die 
Entscheidung des Vorstandes einzuholen. 
Die Sterbegelder und alle übrigen von der Kasse zu bestreitenden Ausgaben sind auf jedesmalige 
Anweisung des Vorsitzenden des Vorstandes zu leisten. 
§. 58. 
Der Rechnungs- und Kassenführer hat die Beiträge am Fülligkeitstage [einzukassiren] [durch den 
Kassenboten einkassiren zu lassen]. (¹) Das Verzeichniß der rückständigen Beiträge, welche nicht auf von ihm 
zu erlassende Mahnung binnen einer Frist von [einer] [zwei] Wochen zur Kasse gezahlt werden, ist [monat- 
lich] [alle zwei Monate] dem Vorstande zur Herbeiführung der Beitreibung vorzulegen. (²) 
  
11. Kann auch definitiv dem Vorstande überlassen werden. Jedenfalls empfiehlt es sich, dem Vorstande das Recht 
einzuräumen, solche Verträge mit vorläufiger Wirksamkeit abzuschließen. 
12. Wie zu 11. 
13. Die Regelung einer besonderen Krankenkontrole (durch Krankenbesucher, durch Vorschriften ünd der Meldung der Er- 
krankung u. s. w.), welche für Kassen von größerem Umfange zu empfehlen ist, erfolgt am besten durch besondere Bestimmungen 
neben dem Statut und kann auch dem Vorstande überlassen werden, wird aber im letzteren Falle demselben im §. 46 ausdrücklich 
zu übertragen sein. 
14. Zweckmäßig, um dem Vorstande die Möglichkeit zu geben, Angelegenheiten, für deren Entscheidung er die Ver- 
antwortlichkeit nicht übernehmen will, zur Beschlußnahme der Generalversammlung zu verstellen. 
Zu §. 56. 
1. Vergl. §. 40 Absatz 1 des Gesetzes. 
2. Vergl. 8. 29 Ecbsas 2 des Gesetzes. 
Zu §6. 57. 
1. Für die Auszahlung der Krankengelder wird der Einfachheit wegen in der Regel auf jedesmalige Anweisung 
durch den Vorstand oder dessen Vorsitzenden verzichtet werden können, da sich der Anspruch und seine Höhe aus den Kranken- 
scheinen ergiebt.  
 
Zu §. 58. 
1. Vergl. die Bemerkung 2 zu §. 31. 
2. Vergl. §. 55 des Gesetzes
	        
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