Metadaten : Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Erster Band. (1)

518  (Nr.  12),  5  19  (Nr.  1).  3.  Abschnitt.  Handelsfirma.  107

b)  Bei  Firmen,  die  schon  vor  Einführung  des  A.D.  H.  G.  B.  geführt  wurden,
entscheidet  das  betreffende  Landesrecht,  insbesondere  das  Einsthrungegeset  zum  alten
H.  G.  B.  Die  meisten  der  Einführungsgesetze  zum  alten  H.  G.  B.  ba  en  die  älteren
Firmen,  falls  sie  in  bestimmter  Frist  zur  Eintragung  angemeldet  würden,  anerkannt,
auch  wenn  sie  dem  Art.  16  des  A.D.  H.G.  B.  widersprachen.

c)  Sind  ältere  Firmen  nicht  im  Handelsregister  am  1.  Jan.  1900  eingetragen,
so  dürfen  sie  nicht  weiter  geführt  werden,  wenn  sie  im  Widerspruch  mit  §  18  stehen
(z.  B.  nicht  einen  ausgeschriebenen  Vornamen  enthalten  vgl.  K.  G.  in  Johow--Ring
XII  A  108),  selbst  dann  nicht,  wenn  die  Anmeldung  vor  dem  1.  Jan.  1900  erfolgt
ist.  Unter  Handelsregister  ist  das  Register  der  Hauptniederlassung  zu  verstehen,
sofern  diese  im  Inlande  liegt.

d)  Die  Anderung  einer  älteren  Firma  fällt  vom  1.  Jan.  1900  ab  ganz
unter  das  neue  Recht,  die  geänderte  Firma  darf  also  auch  in  den  Teilen,  die  von
früher  her  beibehalten  werden,  nicht  dem  neuen  Recht  widersprechen.  Eine  Ausnahme
  gilt  nur  für  den  im  §  30  Abs.  3  behandelten  Fall.  Vgl.  zum  Ganzen
K.  Lehmann  in  Z.  XXXXVIII  S.  49f.,  K.G.  in  Entsch.  F.G.  IV  S.  105
(FJohow-Ring  XXVII  A  216),  X  S.  204  (I-Johow-Ring  XXXIX  A102).

 

g  10.

Die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  hat  den  Namen  wenigstens
eines  der  Gesellschafter  mit  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft
andeutenden  Zusatz  oder  die  Namen  aller  Gesellschafter  zu  enthalten.

Die  Firma  einer  Kommanditgesellschaft  hat  den  Namen  wenigstens
eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters  mit  einem  das  Vorhandensein
einer  Gesellschaft  andeutenden  Zusatz  zu  enthalten.

Die  Beifügung  von  Vornamen  ist  nicht  erforderlich.

Die  Namen  anderer  Personen  als  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter
dürfen  in  die  Firma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft
  nicht  aufgenommen  werden.

Entw.  1  §  18,  II  §  19;  Denkschr.  1  S.  36,  II  S.  3157;  Komm.  Ber.  S.  3875,
A.D.  H.  G.  B.  Art.  17.

§  19  regelt  die  ursprüngliche  Firma  der  offenen  Handelsgesellschaft  und
Kommanditgesellschaft,  und  zwar  ebenfalls  nach  den  Grundsätzen  der  wahren
Perlonensirm  Der  Inhalt  des  §&  19  geht  parallel  dem  des  §  18  Abs.  1.  8  18  Abs.  2
findet  auf  diese  Firmen  aber  ebenfalls  Anwendung.

1.  Offene  Landelsgesellschaft=  Die  neue  Firma  der  offenen  Handelsgesellschaft  Nr.  1.
soll  den  Familiennamen  (nicht  das  Pseudonym  vgl.  K.G.  in  Johow-Rin  V
A  160)  aller  Gesellschafter,  oder  wenigstens  eines  von  ihnen  enthalten.  Darnach  genügt
nicht  die  Firma  „L.  Mayers  Sohn  u.  Co.“  ebensowenig  „C.  3.  Söhne“,  weil  hier
nicht  der  Familienname  des  Gesellschafters  angegeben,  sondern  nur  seine  Eigenschaft
als  Sohn  von  L.  Mayer  kenntlich  gemacht  wird,  woraus  nicht  notwendig  folgt,
daß  sein  Name  auch  „Mayer“  ist  (K.G.  in  O.L.G.  Rspr.  IX  S.  241  =  Johow.  Ring
XXVIII  A  40).  Enthält  sie  die  Familiennamen  aller  Gesellschafter,  so  kann  ihr
außerdem  ein  Zusatz,  der  ein  Gesellschaftsverhältnis  andeutet,  beigefügt  werden  (z.  B.
Speditionsverein  Krüger  &  Lembke,  Dampfschiffahrtsgesellschaft  Werner  &  Link).
Doch  darf  der  Zusatz  nicht  ein  solcher  sein,  daß  er  eine  Täuschung  über  die  Zahl
der  Gesellschafter  zu  erwecken  geeignet  ist.  Es  darf  somit  nicht  der  Zusatz  „et  Comp.“
hinzugefügt  werden,  wenn  alle  Gesellschafter  in  der  Firma  genannt  sind  (O.L.G.
Hamburg  in  3.  XXXXII  S.  502).  Enthält  die  Firma  den  Familiennamen  nur  eines
Gesellschafters  oder  eines  Teils  der  Gesellschafter,  so  muß  ein  Zusatz  gemacht  werden,
der  ein  Gesellschaftsverhältnis  andeutet  (et  Comp.  „Handelsgesellschaft“  z.  B.  „Kath-