Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Vermögensverwaltung.
g.  85.

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Berufsgenossenschaften  sind  von  allen
den  Zwecken  der  letzteren  fremden  Vereinnahmungen  und  Verausgabungen  ge—
sondert  festzustellen  und  zu  verrechnen;  ebenso  die  Bestände  gesondert  zu  verwahren.

Das  Reichs-Versicherungsamt  trifft,  soweit  die  Verwaltung  der  Genossen—
schaft  nicht  Organen  der  Selbstverwaltung  oder  staatlichen  Behörden  übertragen
ist  (F.  26  Abs.  3,  J.  110),  nach  Bedarf  Bestimmung  über  die  Aufbewahrung
von  Werthpapieren.

g.  85a.

Die  Bestände  der  Berufsgenossenschaften  müssen  in  der  durch  88.  1806  bis
1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Weise  angelegt  werden.

Außerdem  dürfen  dieselben  in  Werthpapieren,  welche  nach  landesgesetzlichen
Vorschriften  zur  Anlegung  von  Mündelgeldern  zugelassen  sind,  sowie  in  solchen
auf  den  Inhaber  lautenden  Pfandbriefen  deutscher  Hypotheken-Aktienbanken  angelegt
  werden,  welche  die  Reichsbank  in  Klasse  1  beleiht.

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Die  Landes-Zentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  genehmigen,  daß  die  Bestände  der
Berufsgenossenschaft  auch  in  Darlehen  an  Gemeinden  und  weitere  Kommunalverbände
  angelegt  werden)  sie  kann  ferner  anordnen,  daß  bei  der  Anlegung  des
Genossenschaftsvermögens  einzelne  Gattungen  zinstragender  Papiere  nur  zu  einem
näher  zu  bestimmenden  Betrag  erworben  werden  durfen.  Erstreckt  sich  der  Bezirk
  der  Genossenschaft  auf  Gebiete  oder  Gebietstheile  mehrerer  Bundesstaaten,  so
bedarf  es  der  Zustimmung  der  Zentralbehörden  dieser  Bundesstaaten  oder,  sofern
  ein  Einverständniß  nicht  erzielt  wird,  der  Zustimmung  des  Bundesraths.

Die  Landes-Lentralbehörde  desjenigen  Bundesstaats,  in  dessen  Gebiete  die
Berufsgenossenschaft  ihren  Sitz  hat,  kann  widerruflich  gestatten,  daß  zeitweilig
verfügbare  baare  Bestände  auch  in  anderer  als  der  im  F.  85  a  bezeichneten  Weise
vorübergehend  angelegt  werden.

S.  85c.

Die  Berufsgenossenschaften  können  mit  Genehmigung  des  Reichs-Versicherungsamts
  einen  Theil  ihres  Vermögens  in  anderer  als  der  nach  995.  85  a,  85|)
zulässigen  Weise,  insbesondere  in  Grundstlücken  anlegen.  Will  eine  Genossenschaft
mehr  als  den  vierten  Theil  ihres  Vermögens  in  dieser  Weise  anlegen,  so  bedarf
sie  dazu  außerdem,  sofern  sie  der  Aufsicht  eines  Landes-Versicherungsamts  unterstellt
  ist,  der  Genehmigung  der  Landes-Zentralbehörde,  im  Uebrigen  der  Genehmigung
  des  Bundesraths.  Eine  solche  Anlage  ist  jedoch  nur  in  Werthpapieren,
oder  für  die  Zwecke  der  Verwaltung,  zur  Vermeidung  von  Vermögensverlusten
für  die  Genossenschaft,  oder  für  solche  Veranstaltungen  zulässig,  welche  ausschließ-