Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878. (5)

2.

6  11

Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  eine  eigene  kräftige  Person

zur  Leitung  an  der  Rückseite  beigegeben  werden.

Die  Districtspolizeibehörden,  in  München  die  k.  Polizeidirection,  sind  jedoch
ermächtigt,  insoferne  besondere  örtliche  Verhältnisse  eine  derartige  Leitung  der  Juhrwerke
  nicht  zulassen,  je  für  die  ganze  Transportstrecke  von  der  Aufladestelle  bis
an  den  Bestimmungsort  Ausnahmen  von  der  Einhaltung  gegenwärtiger  Vorschrift
in  widerruflicher  Weise  zu  bewilligen.

München,  den  9.  Jannar  1878.

v.  Pfeufer.

Ordens-VWerleihungen.

Seine  Majestät  der  König  haben
Sich  allergnädigst  bewogen  gefunden,  unter'm
29.  December  v.  Is  nachstehende  Ordensausseichnungen
  zu  verleihen:

Das  Großkreuz  des  Verdienstordens
der  bayerischen  Krone:

dem  k.  Staatsminister  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schulangelegenheiten,  Dr.  Johann
von  Lutz;
das  Großkrenz  des  Verdienstprdeus

vom  hl.  Michgel:

dem  k.  Oberstceremonienmeister  Carl  Grafen
von  Moy;

Deer  General-Secretär:
Ministerialrath  von  Schlereth.

das  Comthurkreuz  des  Verdienstordens
  der  bayerischen  Krone:

dem  k.  Obersthofmarschall  Ludwig  Freiherrn
von  Malsen,

dem  k.  Generalintendanten  Carl  Freiherrn
von  Perfall;

das  Comthurkrenz  des  Verdienstordens

  vom  hl.  Michael:

dem  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächrigten
  Minister  beim  päpstlichen  Stuhle  in
Rom,  Ludwig  Grafen  von  Paumgarten-Frauenstein,


dem  außerordentlichen  Gesandten  und  bevoll-