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5. Eisenbahn— Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung des 8. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands
und der Anlage D zu diesem Paragraphen.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom 16. April d. J.
Nachstehendes beschlossen:
J. «
In der Bestimmung unter A 3e des §. 48 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutsch-
lands sind die Worte „namentlich Zündblättchen (amorces)“ zu streichen und dafür zu setzen: „(wegen
Zündbänder und Zündblättchen — amorces — vergleiche Anlage D Nr. III a)“.
II.
Die Anlage D zum Betriebs-Reglement wird in den nachstehend bezeichneten Nummern ergänzt und
abgeändert wie folgt:
A. Hinter Nr. III ist unter Nr. III a folgende Bestimmung einzuschalten:
Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr als 0)75 g
Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln
sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit
Papierumschlag zu verbinden.
2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten,
beide von nicht über 1,, chm Größe, ohne Beilegung anderer Gegenstände dergestalt zu
verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von
mindestens 30 mm mit Sägespänen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt
und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei Erschütterung ausgeschlossen ist.
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Ab-
senders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte
Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 bis 3 getroffenen Vor-
schriften beigegeben werden.
Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amt-
licher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
B. Die Bestimmung 2 unter Nr. X erhält folgende Fassung:
2. bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut befestigten
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial
eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Nohr,
Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasser-
glas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 kg nicht übersteigen.
C. Die Nr. XIXI erhält folgende Fassung:
XXI. Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 14° K. ein spezifisches Ge-
wicht von mindestens Ow#go hat, oder bei einem Barometerstande von 760 mm
nicht unter 210 C. entzündliche Dämpfe giebt (Testpetroleum);
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