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starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen
lockeren Substanzen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut be-
festigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Ver-
packungsmaterial eingefütterten Körben und Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß,
falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm-
oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht
des einzelnen Kollo darf 40 kg nicht übersteigen. '
2. Während des Transports etwa schadhaft gewordene Gefäße werden sofort ausgeladen und
mit dem noch vorhandenen Inhalt für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft.
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansage—
verfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen
würde, wird die Beförderung nicht übernommen.
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 3 gelten auch für die Fässer und sonstigen
Gefäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind
stets als solche zu deklariren.
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX.
6. Bei der Ver= und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf
Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den
genannten Behältern angebrachten Handhaben getragen werden.
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen in Sand einzubetten und an den
Wänden des Wagens, sowie unter einander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung
darf nicht übereinander, sondern nur in einer einfachen Schicht nebeneinander erfolgen.
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift
„Feuergefährlich" zu versehen; an den Wagen, und zwar diese überragend, ist eine rothe
weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift „Vorsichtig rangiren“ anzubringen.
9. Aus dem Frachtbriefe muß zu ersehen sein, daß die im Absatz 1 dieser Nummer auf-
geführten Gegenstände bei 140 R. ein spezifisches Gewicht von weniger als O0,go und mehr
als 0,6go haben. Fehlt im Frachtbriefe eine solche Angabe, so finden die Beförderungs-
bedingungen unter Nr. XXII Anwendung.
E. Die Nr. XXII erhält folgende Fassung:
XXII. Petroleumäther (Gasolin, Neolin 2c.) und ähnliche aus Petroleumnaphta
oder Vraunkohlentheer bereitete leicht entzündliche Produkte, sofern diese
Stoffe bei 140 R. ein spezifisches Gewicht von 0O,6g0 oder weniger haben.
Die vorgenannten Artikel unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen nur befördert werden:
entweder
a) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen,
oder
b) in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beachtung folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben in
starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen
lockeren Substanzen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut be-
festigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Ver-
packungsmaterial eingesütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß,
falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm-
oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht
des einzelnen Kollo darf 40 kg nicht übersteigen.
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