Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

— 
Laufende 
Nr. 
  
Seite der 
Handaus- 
gabe des 
statistischen 
Waaren- 
verzeich- 
nisses. 
Waarenverzeichniß 
für die 
Einfuhr. 
302 
Hinweisung 
auf die 
Nummer 
des 
Zolltarifs. 
Bemerkungern. 
F......--. 
Tarasatz 
(in Prozenten des 
Bruttogewichts). 
  
2. 
3. 
4. 
6. 
  
323. 
324. 
822. 
318. 
3326. 
18311. 
318. 
321. 
320. 
326. 
1 327. 
  
51 
  
Spelz (Dinkel, Vesen). 
Weizen. 
Roggen. 
Hafer. 
Buchweizen. 
Bohnen, genießbare, trockene. 
Erbsen, trockene; auch Kicher- 
erbsen und Wicken. 
Linsen. 
Hirse, rohe, mit Ausnahme 
von Moorhirse (Dari). 
Andere nicht besonders ge- 
nannte Getreidearten. 
Gerste. 
  
9a Dv 
gba 
9b 6 
90 
9b% 
9bo 
9b% 
9b- 
obe 
90 1- 
  
  
Gemenge aus verschieden tari- 
firten Getreidearten oder aus 
Getreide und anderen Erzeug- 
nissen des Landbaus sind, wenn 
für dergleichen Gemenge ein 
besonderer Zollsatz nicht vor- 
handen ist, unter derjenigen 
Nummer anzuschreiben, welcher 
der mit dem höchsten Zollsatz 
belegte Bestandtheil des Ge- 
menges angehört, sofern dieser 
nicht in einer für unerheblich 
zu erachtenden Menge vor- 
handen ist. 
gilt ein Bestandtheil bei Ge- 
mengen aus verschieden tari- 
firten Getreidearten 2c., wenn 
das Gewicht desselben nicht 
mehr als 10 Prozent von dem 
Gewichte des Gemenges be- 
trägt. Gemenge aus Getreide- 
arten, welche gleichen Zollsätzen 
unterliegen, sind bei derjeni- 
gen Getreideart nachzuweisen, 
welche im Gemenge augen- 
cheinlich den überwiegenden 
estandtheil bildet. — Hülsen- 
früchte, im Kraut getrocknet 
eingehend, fallen unter Nr. 359 
(Tarifnummer 9 k) frische Hül- 
Fenfrüchte als Gemüse unter 
r. 341 (Tarifnummer 9 #), 
geschälte oder gestampfte Hül- 
senfrüchte unter Nr. 670, un- 
reife getrocknete Erbsen unter 
Nr. 663. — Zu Nr. 320 (Ta- 
rifnummer 9be) gehört auch 
italienische Hirse (Panicum), 
gestampfte oder abgeschälte 
Hirse zu Nr. 670. — Moor- 
hirse (Dari, Darri, Durra, 
Sorghum tartaricum) ist unter 
Nr. 328 (Tarifnummer ge) 
nachzuweisen. 
Für unerheblich 
 
	        
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