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Ergänzungen und Aenderungen des ersten Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875.
Unter Abkürzungen ist am Schluß nachzutragen:
G. v. 31. 3. 85. Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai
1874 (vom 31. März 1885).
Der §. 2 Ziffer 4, erster Absatz erhält folgende Fassung:
In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind ein höherer Offizier, in der Regel der Infanterie-
Brigade-Kommandeur") und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen:
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der xten Infanterie-Brigade"
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.“)
R. M. G. S. 30, 3b u.
G. v. 31. 3. 85.
Der §. 2 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind ein Offizier, in der Regel der Landwehr-
Bezirks-Kommandeur') und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der
Landrath oder Polizei-Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck
bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen:
„Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises 2c.) N. N.“"
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.“)
R. M. G. §. 30, 3a u.
G. v. 31. 3. 85.
Der §. 89 Ziffer 3 lit. c erhält folgende Fassung:
ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real-
Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürger-
schulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt,
für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde aus-
zustellen ist.
Das Schema 17 zu §. 90 erhält am Fuße nachstehenden Zusatz:
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß §s. 89, 3 Theil I der Wehr-
ordnung beizusügenden Beläge:
a) eines Geburtszeugnisses,
b) eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Be-
reitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit
zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
— zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte
dienen wollen, nicht erforderlich; —
*) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den Infanterie-
Brigade-Kommandeur beziehungsweise Landwehr--Bezirks-Kommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen.
*“) Da, wo in den folgenden §§. von dem Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise dem Landwehr-Bezirks-
Kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise der Ersatz-Kommission,
sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertragung der ständigen Geschäfte
der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungsweise für den betreffenden Adjutanten.