Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885. (13)

— 410 — 
Ergänzungen und Aenderungen des ersten Theils der Wehrordnung vom 28. September 1875. 
  
Unter Abkürzungen ist am Schluß nachzutragen: 
G. v. 31. 3. 85. Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militär-Gesetzes vom 2. Mai 
1874 (vom 31. März 1885). 
Der §. 2 Ziffer 4, erster Absatz erhält folgende Fassung: 
In den Infanterie-Brigade-Bezirken sind ein höherer Offizier, in der Regel der Infanterie- 
Brigade-Kommandeur") und ein höherer Verwaltungsbeamter unter dem Namen: 
„Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der xten Infanterie-Brigade" 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.“) 
R. M. G. S. 30, 3b u. 
G. v. 31. 3. 85. 
Der §. 2 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: 
In den einzelnen Aushebungs-Bezirken sind ein Offizier, in der Regel der Landwehr- 
Bezirks-Kommandeur') und ein Verwaltungs-Beamter des Bezirks (in Preußen in der Regel der 
Landrath oder Polizei-Direktor) oder, wo ein solcher Beamter fehlt, ein besonders zu diesem Zweck 
bestelltes bürgerliches Mitglied unter dem Namen: 
„Ersatz-Kommission des Aushebungs-Bezirks (Kreises 2c.) N. N.“" 
die Behörde, welcher die ständige Besorgung der Ersatz-Angelegenheiten obliegt.“) 
R. M. G. §. 30, 3a u. 
G. v. 31. 3. 85. 
Der §. 89 Ziffer 3 lit. c erhält folgende Fassung: 
ein Unbescholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Real- 
Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real-Progymnasien, höheren Bürger- 
schulen und den übrigen militärberechtigten Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, 
für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde aus- 
zustellen ist. 
Das Schema 17 zu §. 90 erhält am Fuße nachstehenden Zusatz: 
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß §s. 89, 3 Theil I der Wehr- 
ordnung beizusügenden Beläge: 
a) eines Geburtszeugnisses, 
b) eines Einwilligungs-Attestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Be- 
reitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit 
zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, 
— zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in der Flotte 
dienen wollen, nicht erforderlich; — 
  
*) Anträge auf Uebertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den Infanterie- 
Brigade-Kommandeur beziehungsweise Landwehr--Bezirks-Kommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen. 
*“) Da, wo in den folgenden §§. von dem Infanterie-Brigade-Kommandeur beziehungsweise dem Landwehr-Bezirks- 
Kommandeur in ihrer Eigenschaft als Militär-Vorsitzende der Ober-Ersatz-Kommission beziehungsweise der Ersatz-Kommission, 
sowie von dem Brigade-Adjutanten die Rede ist, gilt das daselbst Gesagte für den Fall der Uebertragung der ständigen Geschäfte 
der Heeresergänzung auf andere Offiziere auch für letztere beziehungsweise für den betreffenden Adjutanten.